15. Mai 2018

kurz & bündig – Mai 2018

 

Fettschürze nach Gewichtsverlust – Krankenkasse muss OP bezahlen

Nehmen Menschen stark ab, bildet sich die Haut im Bauchbereich nicht vollständig zurück. Es bleibt eine sogenannte Fettschürze. In einem Urteil (AZ S 42 KR 182/16) vom Januar 2018 hat das Sozialgericht Osnabrück die gesetzliche Krankenversicherung dazu verpflichtet, fast 6000 Euro für die Operation zur Entfernung einer Fettschürze zu übernehmen. Die Klägerin hatte 46 Kilogramm abgenommen und wog nach ihrer Diät 73,5 Kilogramm bei einer Körpergröße von 1,70 Meter. Die Kasse lehnte die OP ab und empfahl stattdessen ein Mieder zur optischen Verbesserung zu tragen. Die Betroffene ließ die OP auf eigene Kosten durchführen und klagte. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Entstellung des Erscheinungsbildes der Frau durch zwei gut sichtbare Hautfalten vor dem Bauch.

 

Laufzeitfalle bei Handyverträgen – Tarifänderung verteuert Flatrates

Wer für sein Smartphone Flatrate oder Datenvolumen gebucht hat, sollte genau auf die Laufzeit schauen. Wie der Verbraucherverband vzbv warnt, würden derzeit einige Tarifanbieter die Laufzeit von einem Monat auf vier Wochen umstellen. Dies führe vor allem bei Prepaid-Angeboten dazu, dass Kunden statt 12 nun 13 Monatspakete im Jahr und somit mehr bezahlen müssten. Schmackhaft werde die Tarifumstellung mit mehr Datenvolumen gemacht. Bestehende Monatspakete dürfen zwar nicht geändert werden, die meisten AGB ermöglichen aber Vertragsänderungen. Darüber müssen Kunden informiert werden. Sie können anschließend widersprechen oder kündigen.

 

Kreuzfahrtrechte – Trinkgeld muss freiwillig bleiben

Feste Trinkgelder, die auf Kreuzfahrten automatisch vom Bordkonto abgebucht werden, sind nicht zulässig. Ein Hinweis, dass Reisende diese Zahlung auch kürzen, streichen oder erhöhen können, reicht nicht aus, entschied das Landgericht Koblenz. „In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen”, erläutert Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim Verbraucherverband vzbv. „Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt.“ Der vzbv hatte gegen die Berge und Meer Touristik GmbH geklagt, weil das Bordkonto automatisch mit 10 Euro pro Person und Nacht belastet wurde. Zwar gab es in den AGB den Hinweis, dass diese Zahlung geändert werden könne, dennoch verstößt diese Praxis nach Auffassung des Gerichts (Urteil vom 11.09.2017, AZ 15 O 36/17) gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit – Verbraucher müssen einer solchen Zahlung ausdrücklich zustimmen.