16. Oktober 2020

kurz & bündig – Oktober 2020

Online-Accounts sind vererbbar

Portale müssen Zugriff gewähren

Social-Media-Konten von Verstorbenen müssen für Erben zugängig sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27. August entschieden, dass sich Erben im Konto so bewegen können müssen, wie der einstige Inhaber selbst (AZ III ZB 30/20). Die Datenkopie in Form einer PDF-Datei reiche nicht. Allerdings müssen Anbieter keinen Vollzugriff mit aktiver Kontonutzung gewähren. Als Begründung erklärten die Richter, dass ein Konto bei einem Sozialen Netzwerk gleichbedeutend mit einem Vertrag zwischen Anbieter und Nutzer und somit generell Teil des Erbes sei – wie Tagebücher oder persönliche Briefe. Weder AGB-Klauseln zum Gedenkzustand noch das Fernmeldegeheimnis oder die EU-Datenschutzgrundverordnung stünden einem Vererben des Zugangs entgegen. Im konkreten Fall hatte eine Mutter nach dem Tod ihrer Tochter gegen das Soziale Netzwerk Facebook geklagt, um Zugriff auf das Konto zu erhalten und dadurch ein mögliches Mobbing aufzuklären.

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Basiskonto darf nicht überteuert sein

BGH-Urteil stärkt finanziell Schwache

Der Praxis mancher Banken, ein „Konto-für-Jedermann“ unnötig teuer und unattraktiv zu gestalten, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben. Ein Kontoführungsentgelt für ein Basiskonto in Höhe von 8,99 Euro pro Monat, zuzüglich je 1,50 Euro pro beleghafter oder telefonischer Überweisung, ist unzulässig. Das entschied der BGH im Juni. Die Richter gaben damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) recht, der gegen die Deutsche Bank geklagt hatte. Das Urteil stärkt die Rechte finanziell schwächerer Verbraucher wie Hartz-IV-Empfänger, Obdachlose und Geflüchtete. Denn Sinn des Basiskontos ist nach europäischer Zahlungsdiensterichtlinie, jedem Verbraucher Zugang auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu ermöglichen. „Das ist ein erfreuliches Urteil und ein wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Finanzsektor. Banken sollten bei denen, die ohnehin wenig haben, nicht unnötig viel abkassieren“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Nun muss die Bundesregierung nachlegen. Das aktuelle Gesetz lässt Banken zu viel Spielraum bei der Preiskalkulation.“ Bei Stichproben hatte der vzbv festgestellt, dass bei einigen Banken Basiskonten teurer waren als vergleichbare Konten. In der Folge mahnte der vzbv sechs Unternehmen ab und erhob Klage gegen drei Kreditinstitute.

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Maklerprovision wird aufgeteilt

Bestellerprinzip soll Kaufnebenkosten senken

Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern müssen ab 23. Dezember weniger für den Makler zahlen. Der Anteil der Provision für die Kaufvermittlung, den Käufer übernehmen müssen, wird zukünftig auf maximal 50 Prozent gesenkt. Den anderen Anteil muss der Verkäufer an den Eigentumsvermittler zahlen. Dies hat der Bundestag mit dem sogenannten Makler-Bestellerprinzip- und Preisdeckelgesetz beschlossen. Ziel ist, die Kaufnebenkosten zu senken und Verbraucher beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien zu entlasten. Das neue Gesetz verpflichtet Wohnungs- und Hauskäufer erst dann zur Maklerprovision, wenn zuvor ein schriftlicher Vertrag mit dem Makler geschlossen wurde und der Verkäufer die Zahlung seines Anteils nachweist. Bisher tragen Käufer in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und in einigen Regionen Niedersachsens die gesamte Maklerprovision, im Rest des Landes teilen sich Käufer und Verkäufer bereits die Provision etwa hälftig.