23. Oktober 2021

kurz & bündig – Oktober 2021

Nulltarif-Optionen sind unzulässig

EuGH stärkt Netzneutralität

Mit ihren Spezialtarifen zu mobilem Datenvolumen verstoßen Telekom und Vodafone gegen EU-Recht. Bei ihren sogenannten Nulltarif-Optionen oder auch Zero-Ratings wird die Nutzung bestimmter Apps bevorzugt, indem der damit verursachte Datenverkehr nicht oder nur teilweise auf das gebuchte Volumen angerechnet wird. Diese Praxis ist mit der geltenden EU-Verordnung über den Zugang zum offenen Internet unvereinbar, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat (EuGH). Bei dem Rechtsstreit wurden gleich drei Fragen geklärt: Dürfen Tarife die Bandbreite für Videostreaming generell einschränken? Sind solche Tarifvorgaben nur im Inland zulässig? Und drittens, ob das Aufteilen der Mobilfunkdaten auf andere Geräte über einen Hotspot des Tarifgerätes für Nutzer verboten werden darf. Das EuGH verneinte alles, da entsprechende Tarifregelungen gegen die Pflicht der Gleichbehandlung von Datenverkehr ohne Diskriminierung und ohne Störung verstoßen würden. Nun müssen noch deutsche Gerichte entscheiden, die an diese europäische Rechtsprechung gebunden sind.

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Reisepass für Großbritannien

Brexit: Einreise und Export werden komplizierter

Der EU-Austritt Großbritanniens macht auch den Export komplizierter. „Der Brexit hat Auswirkungen auf den Onlinehandel. Leidtragende sind die Verbraucher, weil sich Händler nicht an ihre gesetzlichen Informationspflichten halten“, resümiert Isabelle Buscke vom Verbraucherzentrale Bundesverband. Seit Januar 2021 gehen bei den Verbraucherzentralen immer wieder Beschwerden ein über Zölle, Einfuhrsteuern und andere Gebühren, die plötzlich bei online gekauften Waren anfallen. Unternehmen, die sich an Verbraucher innerhalb der EU richten, müssen aber über den Gesamtpreis ihrer Waren einschließlich aller Kosten informieren. Auch ausbleibende und verspätete Lieferungen oder Probleme bei Widerruf und Rücksendung begründen Händler mit dem Brexit. Die Verbraucherzentrale bietet umfassende Informationen, was bei Onlinekäufen aus dem Vereinigten Königreich zu beachten ist. Kunden können Probleme über das Beschwerdepostfach melden.

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Banken müssen transparenter werden

BGH urteilt zu Dispo- und Strafzinsen

Mit gleich mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) Banken zu mehr Klarheit bei Kundenverträgen verpflichtet. Dispozinsen und die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung müssen demzufolge in den Vertragsbedingungen der Kreditinstitute deutlicher und nachvollziehbarer angegeben werden. Zinssätze, die fürs Überziehen des Kontos anfallen, müssen gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis hervorgehoben werden. Werden die Dispozinsen nach Kundengruppen gestaffelt erhoben, reichen Angaben wie „bis zu … Prozent“ nicht aus. Gegen diese Praxis hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen geklagt (AZ XI ZR 46/20 und XI ZR 19/20). In einem anderen Urteil unterlag die Commerzbank wegen ihrer Angaben zu Vorfälligkeitsentschädigungen. Grundsätzlich seien diese Sonderzahlungen für das vorzeitige Auflösen einer Zinsbindung einer Baufinanzierung berechtigt. Nur die Berechnung für die entgangene Zinseinnahmen der Bank müssen nach Paragraf 502 BGB geregelt und nach einem Urteil des OLG Frankfurt auch „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein (AZ 17 U 810/19). Das haben die Bundesrichter nun bestätigt und Kreditinstitute dazu verpflichtet, transparenter über die Berechnung von grundsätzlich berechtigten Vorfälligkeitsentschädigungen aufzuklären (AZ XI ZR 320/20). Das gilt besonders für Immobilienkreditverträge, die seit dem 22. März 2016 abgeschlossen wurden und für die gegebenenfalls keine Rechtsgrundlage besteht.