13. September 2018

kurz & bündig – September 2018

Verschärfte Grenzwerte
Weniger Schadstoffe in Spielzeug

Für einige Schadstoffe in Kinderspielzeug schreibt die EU ab Herbst dieses Jahres verschärfte Grenzwerte für mehr Gesundheitsschutz vor. Blei: Von dem giftigen Schwermetall dürfen sich ab dem 28.10. statt bisher 13,5 nur noch 2 Milligramm (mg) pro Kilogramm (kg) lösen – etwa aus Spielkreide. Flüssige Spielwaren wie Fingerfarben dürfen nur noch 0,5 statt bisher 3,4 mg Blei pro kg abgeben. Für Material wie Lack, der sich etwa von Bauklötzen oder Spielzeugautos lösen könnte, gilt: Statt bisher 160 dürfen nur noch 23 mg pro kg freigesetzt werden. Bisphenol A (BPA): Für das hormonähnliche BPA, das wahrscheinlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen kann, werden ab 26.11. niedrigere Grenzwerte vorgeschrieben. Statt bisher 0,1 dürfen nur noch 0,04 mg pro Liter freigesetzt werden. Das gilt für Spielzeug für Kinder unter drei Jahren sowie für Spielzeug, das in den Mund genommen wird. Für diese Kategorie Spielwaren wird ab 4.11. auch der Grenzwert für das womöglich erbgutschädigende Phenol gesenkt.

 

Gebühr für Berechnung unzulässig
Urteile zur Vorfälligkeitsentschädigung

Wer einen Immobilienkredit seiner Bank früher als vertraglich vereinbart zurückzahlt, muss eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen. Gebühren für deren Berechnung sind aber nicht rechtens. Dies haben die Landgerichte München (AZ 35 O 13599/17) und Dortmund (AZ 25 O 311/17) entschieden und damit die entsprechenden Preisklauseln der Münchener Hypothekenbank und der Kreissparkasse Steinfurt für unwirksam erklärt. Die Richter folgten damit dem klagenden Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in dem Entgelt keine echte Gegenleistung der Bank sah. „Banken berechnen die Vorfälligkeitsentschädigung ausschließlich im eigenen Interesse“, sagt vzbv-Rechtsreferentin Jana Brockfeld. Ein Entgelt für einen Kreditwechsel zu einer anderen Bank wurde dagegen von den Dortmunder Richtern bestätigt.

 

10 Jahre Energieausweis
Erste Dokumente sind abgelaufen

Im Jahr 2007 wurde der Energieausweis eingeführt, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu dokumentieren. Wer sein Haus verkaufen oder vermieten möchte, braucht einen Energieausweis. Nach 10 Jahren läuft der Ausweis ab. Die ersten Exemplare sind heute also nicht mehr gültig. Hausbesitzer können zwischen dem kostengünstigeren Verbrauchsausweis und dem Bedarfsausweis wählen. Der Verbrauchsausweis richtet sich nach dem Energieverbrauch der vergangenen 3 Jahre. Ein Bedarfsausweis wird durch ein technisches Gutachten ermittelt. Die Gebäude werden in Energieeffizienzklassen von A+ bis H eingeteilt.