19. September 2019

kurz & bündig – September 2019

Entschädigung bei verspätetem Weiterflug
EuGH stärkt Reiserechte

Flugreisende haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn ihr Anschlussflug in einem Nicht-EU-Drittstaat sich verspätet und Teil einer Gesamtbuchung war. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (C-502/18). Luftfahrtunternehmen sind beim sogenannten Codesharing somit auch für den Teil des Linienfluges verantwortlich und regresspflichtig, den eine andere Airline mit Abflug- und Zielort außerhalb der Europäischen Union ausgeführt hat. Die Richter gaben einem tschechischen Fluggast recht, der auf seiner Reise von Prag nach Bangkok beim Zwischenstopp in Abu Dhabi sieben Stunden auf seinen Anschlussflug warten musste.

 


 

Mangel bei Sperrgut?
Sperrige Ware muss der Käufer nicht zurücksenden

Weist eine per Internet oder Telefon gekaufte sperrige beziehungsweise schwer zu transportierende Ware Mängel auf, ist der Käufer nicht verpflichtet, diese zur Mängelbehebung zurückzusenden. Vielmehr steht der Verkäufer in der Pflicht, den Mangel zu beseitigen. Im Zweifelsfall, wenn etwa der Transport der Ware „an den Geschäftssitz des Verkäufers […] eine erhebliche Unannehmlichkeit darstellen könnte“, kann dies sogar bedeuten, dass der Verkäufer die Ware abholen oder zum Verbraucher fahren muss. So urteilte der Europäische Gerichtshof (AZ C-52/18). Würden jedoch keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, habe der Käufer das Recht, mangels Abhilfe binnen einer angemessenen Frist die Vertragsauflösung zu verlangen. Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde ein Partyzelt im Internet erworben und nach Erhalt der Ware Mängel festgestellt.

 


 

Zahlungsarten müssen kostenfrei sein
vzbv gewinnt gegen Reiseveranstalter

Das Landgericht Berlin gab dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in einem Urteil gegen den Reiseveranstalter Opodo recht. Bei der Buchung eines Fluges verteuerte sich der Flugpreis um 40 Euro, wenn der Kunde nicht mit einer der beiden seltenen Kreditkarten „Viabuy Prepaid Mastercard“ oder „Visa Entropay“ zahlte. Die Berliner Richter stellten aber nun klar, dass Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte ebenso kostenlos sein müsse. Die Europäische Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) verbietet Gebühren für Zahlungenen per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit Kredit- oder Girokarte. Dass Opodo nur Rabatt auf seltene Zahlungsmöglichkeiten gab, wertete man als Umgehung der PSD2-Regel. Kunden rechneten schließlich nicht damit, dass ein angezeigter Flugpreis von einer seltenen Zahlungskarte abhänge (AZ 52 O243/18).

Mehr lesen Sie in verbraucherblick 09/2019.

Bestellung Einzelheft

E-Paper 09/2019: 5 €

Bestellung Abo

E-Paper für Buhl-Vertragskunden: 12 Ausgaben für 12 € pro Jahr

E-Paper für alle anderen: 12 Ausgaben für 50 € pro Jahr