14. September 2021

kurz & bündig – September 2021

 

Kürzere Kündigungsfristen und Laufzeiten

Verbraucherverträge auf ein Jahr begrenzt

Handytarif, Fitnessstudio, Streamingdienst, Zeitungsabo sowie Gas- und Strom: Verbraucherverträge sollen künftig kürzer laufen und schneller kündbar sein. Nach Ablauf einer Mindestlaufzeit von maximal einem Jahr müssen Kunden monatlich aus einem Vertrag aussteigen können. Dieser Beschluss von Bundestag und Bundesrat soll es Verbrauchern einfacher machen, Verträge zu beenden. Anbieter müssen für online geschlossene Verträge auch eine Online-Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, inklusive einer gut sichtbaren Kündigungsschaltfläche. Telefonwerbung darf nur nach Einwilligung erfolgen, die Unternehmen zuvor einholen, dokumentieren und auf Nachfrage vorlegen müssen. Die jeweiligen Gesetze treten größtenteils zum 1. Oktober 2021 in Kraft, die Verpflichtung zum Kündigungsbutton zum 1. Juli 2022. Die neuen Kündigungsregeln gelten erst nach einer mehrmonatigen Übergangsfrist.

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Verzugszinsen bei der Steuer

6 Prozent sind verfassungswidrig

Wer seine Steuerschuld später als 15 Monate nach Fälligkeit begleicht, dem drohen hoch verzinste Nachzahlungen. Die Finanzämter verlangten 0,5 Prozent Strafzins pro Monat, also 6 Prozent im Jahr. Überzieht das Finanzamt seine Frist, können sich umgekehrt auch Steuerzahler über verzinste Rückerstattungen freuen. Mit 6 Prozent Zins ist jetzt allerdings Schluss. Das Bundesverfassungsgericht erklärte Anfang August die Zinshöhe wegen der andauernden Niedrigzinsphase als verfassungswidrig, und zwar seit dem Jahr 2014 (AZ 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Korrigiert werden müssen aber nur Bescheide ab 2019, das betrifft alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide, egal ob mit Nachzahlung oder Rückerstattung. Die Richter verpflichteten den Gesetzgeber dazu, bis 31.07.2022 einen neuen Zinssatz zu bestimmen, eine Zahl nannten sie nicht. Die Finanzämter warten wahrscheinlich die neue Zinsfestsetzung ab, bevor sie Bescheide schicken. Es kann also noch dauern. Lesen Sie ausführliche Informationen bei SteuernSparen.de.

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Kein Kita-Platz

23.000 Euro Entschädigung für Lohnausfall

Mit Vollendung des ersten Lebensjahres haben Kinder Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Stellt der verantwortliche Landkreis keinen angemessenen Platz zur Verfügung, steht Eltern Schadensersatz zu, wenn sie rechtzeitig Bedarf angemeldet haben. So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer Mutter zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls gut 23.000 Euro zugesprochen (AZ 13 U 436/19). Die Richter ließen nicht gelten, dass ein Platz angeboten wurde, der vom Wohnort bei entspannter Verkehrslage 30 Minuten Fahrzeit beansprucht hätte, bis zum Arbeitsplatz der Mutter sogar 56 Minuten. Das hielt das Gericht für nicht zumutbar. Es bestehe eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Trägers sicherzustellen, dass eine dem konkret-individuellen Bedarf entsprechende Zahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Das Urteil in der zweiten Instanz ist noch nicht rechtskräftig.