Berliner Testament sichert Partner ab
Soll der Nachlass nach dem Tod dem Partner oder den Kindern vererbt werden, ist alles ganz einfach. Denn sie erben nach dem deutschen Gesetz sowieso. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragrafen 1922 ff. Demnach steht bei einem Ehepaar ohne Testament und mit zwei Kindern dem überlebenden Partner eine Hälfte des Erbes zu, die andere wird unter den Kindern aufgeteilt. Bei zwei Kindern bekommt also jedes ein Viertel des Gesamtvermögens. Schwierig wird es erst, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, weil beispielsweise die Kinder erst dann erben sollen, wenn beide Elternteile verstorben sind. „Für diese Fälle schreibt man ein Testament“, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Setzen sich Paare in diesem Testament, das entweder von einem Notar oder handschriftlich verfasst ist, gegenseitig als Alleinerbe ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod von beiden das Erbe an einen Dritten gehen soll, spricht man vom Berliner Testament. Für ein solches Testament haben Lebens- oder Ehepartner oft einen guten Grund: Sie wollen den anderen absichern. Konsequenzen hat das aber für die Kinder. Welche Vor- und Nachteile hat diese Form der Nachlassregelung? Das erfahren Sie in verbraucherblick 05/2017.