24. Januar 2018

Mitarbeiterüberwachung hat klare Grenzen

© sirtravelalot/Shutterstock.com

Ob per GPS, Videokamera oder Spähsoftware: Arbeitgeber haben viele Möglichkeiten, ihre Beschäftigten zu überwachen. Aber nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch erlaubt. Darf die Firma beispielsweise beim Verlassen des Firmengeländes die Taschen der Mitarbeiter filzen, die private E-Mail-Kommunikation mitlesen oder heimlich Angestellte filmen? Lesen Sie, welche Rechte und Grenzen Arbeitgeber bei der Mitarbeiterüberwachung beachten müssen.

Oft nutzen Arbeitgeber Überwachungsmethoden, um Beweise zu sammeln, die eine Kündigung rechtfertigen. Jüngst musste ein Chef die Kündigung seines Mitarbeiters jedoch zurücknehmen, obwohl er dem Programmierer mithilfe einer Spähsoftware nachweisen konnte, dass dieser während seiner Arbeitszeit auch für eine andere Firma tätig war. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wertete den Einsatz der sogenannten Keylogger jedoch als massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (2 AZR 681/16 – Urteil vom 27.07.2017). Mit Keyloggern können Unternehmen nachvollziehen, auf welchen Internetseiten ihre Mitarbeiter surfen. Zudem zeichnet die Software alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer auf und macht regelmäßig Aufnahmen von den Bildschirmen der Mitarbeiter. Doch Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter nicht pauschal überwachen.

Grundsatzurteil Bundesarbeitsgericht
Das BAG stellte in seinem Grundsatzurteil klar: Der Einsatz von Keyloggern ist nicht erlaubt, wenn kein konkreter, begründeter Verdacht auf eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt. Erhebt der Arbeitgeber die Daten rechtswidrig, sind die Erkenntnisse, die er durch den unzulässigen Einsatz des Keyloggers gewonnen hat, vor Gericht nicht verwendbar. …

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