3. August 2022

Arbeitsverträge müssen informativer sein

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Arbeitsverträge müssen seit 1. August 2022 mehr Informationen enthalten. Dafür sorgt eine EU-Richtlinie zum Schutz von Angestellten. In sogenannten Nachweisgesetz (NachwG) ist bisher geregelt, dass der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die wichtigsten Informationen wie Arbeitszeit, Kündigungsfristen und Gehalt mitteilt. Diese Auskunftspflicht ist aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152 von Juni 2019 in allen EU-Staat zu erweitern. Dem kommt nun der deutsche Gesetzgeber mit der Neufassung des Nachweisgesetzes nach. Zukünftig muss unter anderem zusätzlich hingewiesen werden auf vereinbarte Schichtarbeit, Dauer der Probezeit, Vergütung von Überstunden, Arbeitszeitrahmen bei Arbeit auf Abruf, Ruhepausen und Ruhezeiten, Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung und Kündigungsverfahren und ob eine freie Arbeitsortswahl besteht (Paragraf 2 NachwG).

Die Neuregelung gilt nicht nur bei neuen Arbeitsverträgen. Bei bestehenden Arbeitsverträgen können Beschäftigte ihren Arbeitgeber auffordern, eine Information über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen. Der Nachweis muss spätestens sieben Tage nach der Aufforderung schriftlich und unterzeichnet erteilt werden (Paragraf 5 NachwG). Angaben zu Urlaub, betrieblicher Altersversorgung, Pflichtfortbildungen, Kündigungsverfahren und geltenden Kollektivvereinbarungen müssen spätestens nach einem Monat vorliegen. Bei unrichtiger oder unvollständiger Angaben droht ein Bußgeld bis zu 2000 Euro.

Kündigungen sind nicht immer angenehm. Sprechen Chef oder Vorgesetzter sie aus, löst das meist einen Schock aus. Einfach hinnehmen muss man das als Angestellter aber nicht. Ein Kündigung muss bestimmte Anforderungen erfüllen. Welche das sind und welche Schritten dagegen unternommen werden können, lesen Sie im Beitrag „Und tschüs! – Eine Kündigung braucht gute Gründe“.