24. März 2021

Nebenkosten: Belegeinsicht und Baumfällarbeiten

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Bekommen Mieter ihre Nebenkostenabrechnung, dürfen sie die Belege einsehen. Dieses Recht erstreckt sich nun auch auf die zugrundeliegenden Zahlungsbelege, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat (AZ VIII ZR 118/19). Damit sollen Mieter prüfen können, ob Vermieter die Beträge tatsächlich gezahlt und nicht Kürzungen vorgenommen oder von Preisnachlässen profitiert haben. Wird die Belegeinsicht verwehrt, können Mieter das temporäre Leistungsverweigerungsrecht nutzen und ihre Miete kürzen.

Möglich wäre dies beispielsweise bei Baumfällarbeiten. Dennoch sind solche Arbeiten, die zur Gartenpflege gehören, grundsätzlich umlagefähig. So hat das Landgericht München geurteilt und eine Mieterklage zu Kosten für das Fällen und Entfernen abgestorbener Bäume abgewiesen (AZ 31 S 3302/20). Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, da ein Absterben von Bäumen eine natürliche Entwicklung darstelle.

Weiterhin umstritten bleibt das sogenannte Nebenkostenprivileg. Die von der Regierung geplante Abschaffung des Umlagezwangs von TV-Kabelanschlusskosten auf alle Mieter ist vorerst vom Bundesrat gestoppt worden.

Ein ziemliches Zahlenmonster kann sie sein: die Nebenkostenabrechnung. Das jährliche Schreiben des Eigentümers müssen Mieter erstmal verstehen. Neben der Tatsache, dass man sich durch den Zahlensalat wühlen muss, stellen sich auch Fragen nach der Berechtigung der Kosten und der sogenannten Umlagefähigkeit einzelner Positionen. Was unberechtigte Kosten und häufige Fehler sind und wie Sie richtig Einspruch dagen einlegen können, erfahren Sie im Beitrag „Tricks mit zweiter Miete – So prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung“.