3. April 2020

Coronakrise: Was Beschäftigten jetzt zusteht

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Arbeitnehmer haben trotz Corona-bedingter Einschränkungen Anspruch auf Entgeltzahlungen, solange sie arbeitsfähig, arbeitsbereit oder selbst durch ein behördlich verhängtes Tätigkeitsverbot (§ 616 BGB und BGH III ZR 43/77) verhindert sind. Die sogenannte Betriebsrisikolehre (§ 615 Satz 3 BGB) liegt beim Arbeitgeber, auch wenn dieser aufgrund der Coronakrise den Betrieb einstellen muss. Wer als Beschäftigter dennoch Verdienstausfälle aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes erleidet, erhält für sechs Wochen eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Ordnet ein Unternehmen Kurzarbeit an, steht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Kurzarbeitergeld zu. Voraussetzung dafür ist ein Brutto-Gehaltsausfall von über 10 Prozent. Ist jeder Zehnte der Belegschaft betroffen, sieht eine Neuregelung vor, dass auch bei weniger als 10 Prozent Gehaltsausfall Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dieses beträgt für bis zu 12 Monate 60 oder 67 (mit Kindern) Prozent des vorherigen pauschalierten Nettoentgelts. Die Voraussetzungen prüft die Agentur für Arbeit. Abzugsfrei hinzuverdienen können Kurzarbeiter seit 1. April in „systemrelevanten Bereichen“ bis Ende Oktober 2020.

Wirtschaftlich solide Kleinstunternehmen und Soloselbstständige mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9000 Euro für höchstens 3 Monate, bei bis zu 10 Beschäftigten gibt es bis zu 15.000 Euro. Betroffene reichen ihre Anträge bei den Ländern oder Kommunen ein. Weitere Informationen bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eine Übersicht zu Förderprogramm gibt es beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Auf steuernsparen.de informieren wir Sie ausführlich über das Kurzarbeitgeld und seine steuerlichen Auswirkungen.