25. September 2020

EuGH-Urteil bekräftigt Netzneutralität

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Internetdienste müssen nach Meinung der Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) unbedingt die Neutralität des Internets wahren. Das heißt, alle Anbieter sind gleichberechtigt. Das sogenannte Zero Rating, bei dem gewisse Streamingangebote der Anbieter – beispielsweise der eigene Musikkanal – für die Kunden das Datenvolumen nicht schmälern, verstößt demzufolge gegen EU-Recht (Urteil, 15.9.2020, C-807/18 und C-39/19). Im verhandelten Fall ging es um einen ungarischen Anbieter, der in seinem Tarif zwei Pakete zum Nulltarif integriert hatte. Die Kunden konnten diese Dienste auch weiter nutzen, wenn ihr Datenvolumen aufgebraucht war. Der EuGH sah darin eine unlautere Bevorzugung dieser zwei Dienst gegenüber anderen Angeboten. Somit legten die Richter erstmals die EU-Verordnung zur Netzneutralität aus, die beinhaltet, dass alle Anbieter im Internet gleichberechtigt sein müssen. Durch die Drosselung blockiere der Anbieter andere und bevorzuge das eigene Angebot aus kommerziellen Erwägungen.

In Deutschland liegt derzeit ein solcher Fall vor: Die Telekom musste auf Anordnung der Bundesnetzagentur seinen StreamOn-Dienst ändern. Die Sachlage ist allerdings umgekehrt StreamOn ist nicht im europäischen Ausland verfügbar und es wird nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt. Beides verstößt der Bundesnetzagentur zufolge gegen EU-Recht.

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