24. Juni 2022

Familiengrab: Sozialamt muss letzten Willen zahlen

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Wer sich die Beerdigung eines nahen Angehörigen nicht leisten kann, für den übernimmt das Sozialamt die Kosten. Das gilt nicht nur allgemein, sondern auch speziell für die Art des Begräbnisses, die sich der Verstorbene gewünscht hat. Der letzte Wille ist besonders geschützt und damit verbundene Ausgaben muss das Sozialamt erstatten. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden (AZ S 2 SO 2888/20). Im konkreten Fall hatte eine Tochter auf Kostenübernahme für die Beisetzung ihres Vaters im vorhandenen Wahlurnengrab der Familie geklagt. Die Richter entschieden nun, dass der Wunsch des Vaters aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsschutzes und wegen des Schutzes von Ehe und Familie zu beachten ist und die Kosten zu zahlen sind.

Ebenfalls sind die angemessenen Kosten für einen einfachen Grabstein zu berücksichtigen; auf ein schlichtes Holzkreuz darf das Sozialamt nicht verweisen. Weiterhin sind die Kosten des Bestattungsunternehmens für die Erledigung der Formalitäten, für das Spielen des Harmoniums sowie Ausgaben für Urne, Blumenschmuck und das Ausschmücken der Trauerhalle zu übernehmen. Abgelehnt haben die Richter allerdings die Ausgaben für eine Kondolenzliste und die Todesanzeige in einer Tageszeitung sowie für eine Sterbeurkunde (§ 74 SGB XII). Letztere ist im betreffendem Bundesland nicht für die Bestattung erforderlich, da der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung ausreicht.

Das Leben ist leider endlich, das Begräbnis die letzte Station. Für die bleibt meist wenig Zeit zum Organisieren und die Formalitäten und Fristen sind reichlich. Was alles zu einer Bestattung gehört und wie man für sein eigenes Ableben gut vorsorgt, lesen Sie im Beitrag „Erde, Feuer, Wasser, Luft – Bestattung in guten Händen wissen“.