12. Mai 2021

Fitnessstudios: Corona-Folgen für Verträge und Beiträge

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Fitnessstudios dürfen Kundenverträge nicht automatisch um die Dauer des Lockdowns verlängern und müssen Beiträge für Schließzeiten erstatten. Das haben das Amtsgericht Papenburg (AZ 3 C 337/20) und das Amtsgericht Döbeln (AZ 3 C 878/20) bestätigt. Mitglieder haben dadurch Anspruch darauf, bereits gezahlte Beiträge anteilig für die Corona-bedingte Schließung zurückgezahlt zu bekommen. Kunden sollten ebenfalls auf ihre laufenden Verträge achten. Diese dürften nicht automatisch um die Lockdown-Zeit verlängert werden, urteilten die Richter. Die Covid-19-Maßnahmen könnten nicht als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden (§ 313 BGB). Die Begründung: Fitnessstudios sei das Risiko der Lockdown-bedingten Schließungen zumutbar, da es umfangreiche finanzielle staatliche Hilfen gebe.

Ob sportlicher, gesunder oder entspannter werden: Für den Besuch eines Fitnessstudios gibt es viele Gründe und Anbieter jede Menge. Nur welcher passt zu mir? Was bieten gute Fitnessstudios? Und wie sollten seriöse Mitgliederverträge aussehen? Wir haben einige Tipps zusammengefasst, damit Sie „Das passende Fitnessstudio finden“.