6. Juni 2020

Flugurteile zu Ausfällen, Gepäckpreisen und Zahlungsmitteln

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Schnäppchenjäger können bei Flügen aufatmen. Wer statt teurem Einfach-Ticket den oft günstigeren Hin- und Rückflug bucht und einen Flug weglässt oder verpasst, muss dafür nicht mit überzogenen Strafgebühren rechnen. Das Landgericht Frankfurt stärkte nach zwei vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereichten Klagen das Recht, gebuchte Flüge verfallen zu lassen. Die Richter erklärten damit pauschale Zuschläge von bis zu 3000 Euro für unwirksam, welche die Fluglinien KLM und Air France für den Nichtantritt eines Fluges verlangt hatten (AZ 2 – 24 O 47/19 und AZ 2 – 24 O 48/19). Mit der BGH-Rechtsprechung darf höchstens die Differenz zum höheren Flugpreis verlangt werden, die Kunden am Buchungstag für die Strecke hätten zahlen müssen.

Zum Ausfall eines Teilfluges hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil gefällt. Die Richter sehen die Zuständigkeit einer nicht erbrachten Teilflugleistung beim Luftfahrtunternehmen, bei dem die einheitliche Buchung für den Flug von A über B nach C getätigt wurde und nicht bei der säumigen Airline der Teilstrecke (C-606/19).

Zu Gepäckpreisen und Zahlungsmitteln bei Flugreisen haben die Richter des OLG Dresden nach Klage vom vzbv gegen die Travel24.com AG entschieden (AZ 14 U 1885/19): Zusatzkosten für die Gepäckaufgabe müssen auf den Internetseiten der Anbieter angegeben werden. Zudem wurden Servicegebühren für die Zahlung mit gängigen Kreditkarten verboten. Nach EU-Recht müssen die Kosten für Zusatzleistungen bei Buchungsbeginn angegeben werden. Das OLG-Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, eine Revision wurde beim BGH eingereicht.

Bei Flugreisen kommt ist immer mal wieder zu Verspätungen und Ausfällen. Wenn Sie Probleme mit Ihrem Flug oder Ihrer Airline hatten, finden Sie Tipps im Beitrag „Ansprüche bei Ärger – Fluggastrechte bringen Bares“.