14. Januar 2022

Geld zurück statt Corona-Gutschein

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Seit der Corona-Pandemie fallen sehr viele Veranstaltungen aus. Mit der sogenannten Gutscheinlösung durften viele Ticketbesitzer seit 20. Mai 2020 gesetzlich vertröstet werden. Ein Auszahlungsanspruch war damit weitgehend ausgehebelt bis Ende 2021. Seit 1. Januar 2022 berechtigen Eventtickets dazu, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, den vollen Preis beim Veranstalter zurückzufordern. Neben Konzerten, Festivals sowie Theater- und Filmvorstellungen und Sportwettkämpfen gilt das ebenso für Abonnements für Musik-, Sprach- und Sportkurse sowie für Verträge mit Fitnessstudios. Die Rückzahlungsansprüche aus abgesagten Veranstaltungen verjähren über die Gutscheinlösung hinaus regelmäßig, also innerhalb von drei Jahren. Ansprüche coronabedingt abgesagter Events können bis zum 31. Dezember 2023 geltend gemacht werden. Zur Auszahlungsforderung von Corona-Gutscheinen bietet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen Musterbrief. Findet die Veranstaltung aber zu einem späteren Termin statt, besteht laut vzbv ein Erstattungsanspruch nur dann, wenn man den neuen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann, nicht aber, wenn man aus Angst vor einem Virus vom Kauf beziehungsweise vom bestehenden Vertrag zurücktritt. Weitere aktuelle Informationen dazu hat der vzbv zusammengestellt.

Ein Gutschein ist als Geschenk an Weihnachten und Geburtstagen sehr beliebt. Auch der Einzelhandel wirbt damit gern und lockt weitere Kunden damit ins Geschäft. Welche Vorteile und Fallen mit dem „Allrounder mit Schleifchen“ verbunden sind, lesen Sie im Betrag „Ein Geschenk für alle Fälle – Die Tücken mit Gutscheinen“.