12. August 2020

Inkassogebühren: Gericht untersagt überhöhte Pauschalen

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Unternehmen dürfen keine überhöhten Inkassogebühren verlangen. Pauschalen im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten oder Planungs- und Überwachungsaufwand für externe Dienstleister einbeziehen, sind unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni entschieden und auf das Pauschalisierungsverbot von Schadensersatzansprüchen nach § 309 Nr. 5 a BGB verwiesen. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Tochterunternehmen der Stadtwerke München. Ein säumiger Kunde sollte laut Preisverzeichnis 34,15 Euro für den Forderungseinzug zahlen.

„Unternehmen dürfen nur Inkassokosten berechnen, die unmittelbar für den Forderungseinzug anfallen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Dazu gehören keine allgemeinen Betriebskosten wie das Vorhalten eines IT-Systems. Das dürfen Unternehmen nicht umgehen, indem sie andere Firmen mit dem Zahlungseinzug beauftragen.“ Ebenfalls bemängelten die Richter die Intransparenz der Inkasso-Klausel im Preisverzeichnis. Denn die geforderte Pauschale enthielt auch Zusatzkosten für die Sperrung des Gasanschlusses durch den externen Dienstleister und somit nicht nur Kosten für den Zahlungseinzug.

Ein Schuldenberg türmt sich manchmal unbemerkt auf: eine Rechnung, eine Mahnung, ein kleiner Kredit. Bevor es einem über den Kopf wächst, sollte man reagieren. Wie das am besten gehen kann und was Schuldnerberatungsstellen leisten, erklären wir im Beitrag „Rechtzeitig handeln – Bevor der Schuldenberg zu hoch wird“.