22. März 2023

Keine blendende Sache: Solaranalage darf nicht stören

© Diyana Dimitrova / shutterstock

Eine Photovoltaikanalage kann eine blendende Sache sein, leider auch wortwörtlich. Von der Anlage reflektiertes Sonnenlicht darf die Nutzung benachbarter Grundstücke aber nicht gravierend beeinträchtigen, entschied das Landgericht Frankenthal (AZ 9 O 67/21). Im konkreten Fall hatten sich Nachbarn über eine massive Blendung beschwert, die sowohl den Garten als auch Terrasse und Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur betraf und so stark war, dass man nicht in Richtung des Grundstücks der Beklagten schauen konnte. Die Richter entschieden: „Die Beklagten werden verurteilt, die auf dem Dach ihres Gebäudes montierte Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszugestalten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung […] ausgeht.“ Zwar sei das Sonnenlicht (mit-)ursächlich, doch ohne die Reflexion der Sonnenstrahlen durch die Photovoltaikanlage gäbe es die beanstandete Beeinträchtigung nicht.

Das Prinzip klingt einfach: Die Sonne scheint auf Zellen, welche die Energie in Strom umwandeln. Technisch hat sich das Prinzip längst bewährt, bürokratisch sind die Hürden aber groß. Ob als kleines Balkonkraftwerk oder als große Anlage auf dem Dach, es sind ein paar Kniffe erforderlich, wenn man bei den enorm gestiegenen Stromkosten der Energieanbieter sparen will. Welche Regeln und Anforderungen es gibt und wann sich für wen welche Anlage lohnt, lesen Sie in den Beiträgen „Strom vom Himmel – Wann lohnt sich die eigene Solaranlage?“  sowie „Sonnenstrom in klein – Photovoltaik für Balkon und unterwegs“.