26. November 2020

Krankenkassen-Bonus nicht steuermindernd

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Krankenkassen belohnen ihre Mitglieder, die sich nachweislich gesundheitsbewusst verhalten – und zwar mit einem Bonus in Form einer Beitragserstattung. Doch muss dieser auch in der Steuererklärung abgezogen werden? Bis 2020 meldeten die Krankenkassen die Bonuszahlungen automatisch an den Fiskus. Darüber freute sich das Finanzamt, denn die Erstattung musste von den gezahlten Versicherungsbeiträgen abgezogen werden, wenn diese als Sonderausgaben in der Steuererklärung angeben wurden. Doch das führte zu einer geringeren Steuererstattung.

Auch wenn es das Finanzamt gern so hätte, hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Sinne der Steuerzahler entschieden. Denn die Bonuszahlungen seien keine Erstattung von Versicherungsbeiträgen. Vielmehr seien sie eine Art Entschädigung für zusätzliche, privat getragene Kosten wie etwa das Fitnessstudio. Das gilt auch dann, wenn der Bonus pauschal gezahlt wird. Dennoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Die Höhe des Bonus muss realistisch sein und dem Versicherten müssen auch tatsächlich zusätzliche Kosten entstanden sein. Wer also fürs Nichtstun belohnt wird, muss auch weiterhin mit dem Finanzamt teilen.

Laut eines BMF-Schreibens vom 13.03.2017 dürfen Krankenkasse solche Bonuszahlungen nicht mehr an die Finanzämter melden. Somit tauchen sie auch nicht mehr in der Steuererklärung auf. Krankenversicherte sollten ihren Steuerbescheid dennoch auf mögliche Fehler prüfen, um nicht zu viel abgezogen zu bekommen.

Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen wird ab 2021 im Schnitt auf 1,3 Prozent steigen. Da kann man sich mal Gedanken über einen Wechsel machen. Was sich sparen und wie sich die Qualität einer Krankenkasse einschätzen lässt und ob auch eine Private Krankenversicherung infrage kommt, erfahren Sie im Artikel „Teure Zusatzbeiträge – Wann lohnt sich der Krankenkassenwechsel?“.