11. Juni 2020

Kreuzfahrt-Abbruch bringt keinen Erstattungsanspruch

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Besteht aufgrund einer Erkrankung eines Kreuzfahrt-Passagiers für diesen Lebensgefahr, darf der Kapitän die Person zu ihrem Schutz von Bord schicken. Das entschied das Landgericht Rostock am 11. Oktober 2019 (AZ 1 O 27/18). Der Gesundheitszustand einer 83-Jährigen mit Darmbeschwerden hatte sich so sehr verschlechtert, dass der Kapitän in Absprache mit der Bordärztin die Frau vom Schiff in medizinische Behandlung bringen ließ. Die Passagierin überlebte den Vorfall glücklicherweise. Sie klagte auf Erstattung des Reisepreises, da sie ungewollt die Reise abbrechen musste. Das Landgericht Rostock wies die Klage jedoch ab. Die Richter befanden, der Kapitän dürfe eine solche Entscheidung treffen, selbst wenn nur ein geringer Verdacht auf Lebensgefahr bestünde und die Weiterreise so ein Risiko darstelle.

Kreuzfahrten und andere Urlaubsreisen bieten Abenteuer und Erholung – manchmal finden sie einen ungewollten Verlauf. Hatte Ihre Reise ein paar Mängel, können Sie sich beschweren. Wie das am besten geht, erklären wir im Beitrag „Keine Sterne in Athen – Reisemängel richtig reklamieren“.