18. Dezember 2020

Miete: Hausmeister-Notdienst und Zwischenablesung nicht umlagefähig

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Nebenkosten führen immer wieder zu Streit zwischen Mietern und Vermietern. Was muss der Hausbesitzer zahlen und was darf man auf die Mietparteien umlegen? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt nun fest, dass die Kosten für den Notdienst eines Hausmeisters nicht auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Ein Vermieter hatte gut 1000 Euro im Jahr für den Bereitschaftsdienst des Hausmeisters auf die Nebenkosten seiner Mieter verteilt. Ein Mieter wollte seinen Anteil von rund 100 Euro nicht zahlen und ging vor Gericht. Er bekam recht, denn die Richter sahen in der Bereitschaft einen zusätzlichen Service. Eine Betriebskostenposition im Sinne von §1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV sei nur die Hausmeistertätigkeit, aber nicht der Notdienst.

In einem anderen Fall hatte ein Vermieter dem Mieter die Kosten der Zwischenablesung aufgrund des Nutzerwechsels auf die Nebenkostenabrechnung gesetzt. Es handelte sich zwar nur um 20 Euro, der Mieter ging dennoch vor Gericht und bekam recht. Die Begründung der Richter des Amtsgerichts Münster: Bei Nutzerwechselgebühren handele es sich um Verwaltungskosten und nicht um Betriebskosten (AG Münster, 6 C 1738/19).

 Die Betriebskostenabrechnung sorgt öfter für Unklarheiten und Fragen. Darf der Vermieter das abrechnen? Bei steigenden Kosten für die Warmmiete ist Durchblick hilfreich. Den bekommen Sie in unserem Beitrag „Tricks mit zweiter Miete – So prüfen Sie die Nebenkostenabrechnung“.