25. November 2021

Minderungsrecht bei langsamem Internet

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Lahme Leitungen sind zwar nervig, aber ab dem 1. Dezember können Verbraucher deshalb ihre Vertragskosten reduzieren. Grundlage für das neue Minderungsrecht ist das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKG). Mit der TKG-Novelle haben Kunden neben dem weiterhin bestehenden Kündigungsrecht auch ein sogenanntes Minderungsrecht bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen von der vereinbarten Geschwindigkeit. Dafür genügt es, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload an zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich festgelegten Maximalgeschwindigkeit nicht erreicht werden, die normalerweise verfügbare Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder die vertraglich vereinbarte Minimalgeschwindigkeit an zwei Messtagen jeweils unterschritten wird. Die Geschwindigkeiten der eigenen Leitung müssen mit dem Messtool der Bundesnetzagentur per LAN-Kabel und nicht über das WLAN überprüft werden. Eine Reduzierung der Vertragszahlung darf nur verhältnismäßig vorgenommen werden. Fehlt also ein Drittel an Leistung, kann die Zahlung nur um ein Drittel gekürzt werden. Verbraucherschützer raten, die Messungen zu dokumentieren und mögliche Minderungen mit dem Messprotokoll vorab schriftlich an den Internetanbieter zu senden.

Homeoffice, Homeschooling, Streamen – über das Internet laufen immer mehr Daten und Dienste des Alltags. Ärgerlich, wenn dabei die Leitung zu schwach ist oder die Verbindung ganz abbricht. Den passenden Internetprovider zu finden, ist bei so vielen Anbietern und einigen technischen Details nicht so einfach. Worauf Sie achten sollten und wie Sie geschickt den Anbieter wechseln, erfahren Sie im Beitrag „Anschluss nicht verlieren – Tipps für den passenden Internettarif“.