7. Dezember 2020

Reisepreisrückzahlung: Pflicht zu Informationen

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Ende des Versteckspiels: Reiseveranstalter müssen über den Erstattungsanspruch eines Reisepreises auf ihren Webseiten deutlicher informieren. Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten sind nur optionale Alternativangebote. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (AZ 13 O 186/20). Demnach darf der vor kurzem mit staatlichen Milliardenhilfen gerettete Touristikkonzern TUI Deutschland es den Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen erschweren, Erstattungsansprüche nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie geltend zu machen. Klaus Müller, vzbv-Vorstand, kritisiert die Verschleierung der Verbraucherrechte: „Die Webseiten vermitteln oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. Das ist Verbrauchertäuschung. Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig.“ Fünf weitere Verfahren wurden durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen sind noch vor Gericht anhängig, darunter gegen Condor, EasyJet und Eurowings.

Verspätungen, Überbuchungen, fehlende Koffer: Auf Reisen kann einiges schiefgehen. Hilflos muss dabei niemand bleiben. Reisekunden haben Rechte. Welche das auf Flugreisen sind, erfahren Sie im Beitrag „Ansprüche bei Ärger – Fluggastrechte bringen Bares“.