10. November 2020

Reklamation: Händler muss Fahrtkosten erstatten

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Kaum bekannt, aber klar geregelt: Wer wegen der Reklamation einer beschädigten Ware zum Verkäufer des Produktes fahren muss, hat Anspruch auf Ersatz der entstandenen Fahrtkosten. Geregelt ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Paragraf 439 BGB besagt, dass der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen habe, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Wie wenig verbreitet und angewendet diese juristische Regel ist, musste der Kunde eines Möbelhauses erfahren. Laut MDR hatte er einen defekten Backofen reklamiert und wollte die Fahrtkosten für 100 Kilometer mit 30 Cent pro Kilometer erstattet bekommen. Erst als der Kunde seine Klage einreichte, lenkte das Möbelhaus ein und überwies die Fahrtkosten. Ein Urteil, worauf zukünftig andere geschädigte Kunden verweisen könnten, ist dadurch nicht zustande gekommen.

Rückgabe, Reklamation, Umtausch – wenn ein Produkt nicht die Erwartungen erfüllt oder sogar defekt ist, ist das ärgerlich. Auf den Kosten müssen Kunden aber nicht sitzenbleiben. Welche Regeln gelten und welche Rechte Verbraucher haben, beschreiben wir im Beitrag „Das geht zurück – Umtausch im Laden und im Internet“.