Unfall im Homeoffice ist versichert
Wege zur und auf der Arbeit sind unfallversichert. Nur was ist, wenn diese Strecken wegen Homeoffice daheim liegen? Dann gilt der Unfallschutz ebenso. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 8. Dezember entschieden (AZ B 2 U 4/21 R). Aber: Die gesetzliche Unfallversicherung ist wie bisher an die sogenannte objektive Handlungstendenz hin zur beruflichen Tätigkeit geknüpft. Das bedeutet, dass beispielsweise nur der Weg zur und aus der eigenen Küche als Betriebsweg auch im Homeoffice mitversichert ist. Rechtlich wird dabei weiterhin zwischen Betriebs- und Arbeitsweg unterschieden. Während ein Betriebsweg innerhalb einer Arbeitsstätte liegt, gilt der Arbeitsweg erst nach Durchschreiten der privaten Außentür bis zum Betriebseingang. Im konkreten Fall war ein angestellter Gebietsverkaufsleiter im Außendienst auf dem Weg von den Wohnräumen ins Homeoffice die Wendeltreppe hinuntergestürzt und hatte einen Brustwirbeltrümmerbruch erlitten. Die Berufsgenossenschaft und das Landessozialgericht wiesen die Klage des Mannes auf Unfallversicherung ab und verwiesen darauf, dass sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis ereignet habe. Das BSG entschied anders und sprach dem Kläger nun Leistungen der Unfallversicherung sowie auch mögliche Rentenzahlungen zu.
Einen richtigen Unfall braucht es nicht, um nicht mehr arbeiten zu können. Nur knapp zehn Prozent aller Berufsunfähigkeiten gehen darauf zurück. Die gesetzliche Absicherung reicht nur in seltenen Fällen. Vor allem Hauptverdiener sollten sich Gedanken machen, den Verlust der eigenen Arbeitskraft und damit finanzielle Verluste abzusichern. Berufsunfähigkeitsversicherungen springen in solchen Fällen ein. Welche Leistungen das sind, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie Sie bei diesen Policen sparen können, lesen Sie im Beitrag „Berufsunfähigkeit absichern – Teures Muss für Hauptverdiener“.