25. August 2020

Verspätete Lohnzahlung: Arbeitgeber haftet für geringeres Elterngeld

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Zahlt ein Arbeitgeber zustehenden Lohn zu spät, muss die dadurch entstandene Differenz beim Elterngeld von ihm erstattet werden. Zu dieser Einschätzung ist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gekommen (AZ 5 Ca 450/19). Im konkreten Fall durfte eine schwangere Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis drei Monate wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten. Der Lohn für diesen arbeitsfreien Zeitraum wird nach dem Mutterschutzgesetz per Umlageverfahren den Arbeitgebern erstattet, muss aber von diesem gezahlt werden. Statt unmittelbar zu zahlen, überwies der Zahnarzt den Lohn erst drei Monate später. Der resultierende Verdienstausfall der Angestellten reduzierte den staatlichen Elterngeldanspruch, der auf Basis des durchschnittlichen Einkommens der zwölf Monate vor der Geburt berechnet wird.

Freude über den kommenden Nachwuchs löst meist die Frage nach der finanziellen Zukunft aus. Dafür hat der Staat eine kleine Unterstützung namens Elterngeld geschaffen. Wer diese sogenannte Entgeldersatzleistung geschickt zwischen den Eltern aufteilt, kann höhere Ansprüche erwirken. In unserem Beitrag „Starthilfe – So nutzen Sie Elterngeld“ erklären wir diesen und weitere Kniffe.