12. Januar 2017

Pflegereform vollständig in Kraft

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Mehr Leistungen vor allem für Demenzkranke und für die Betreuung zu Hause: Das ist der Kern der jüngsten Pflegereform, deren zweite Stufe Anfang des Jahres in Kraft getreten ist. In manchen Fällen kann es sich lohnen, jetzt einen neuen Antrag auf Leistungen zu stellen.

Für Lieselotte Kogler bringen die seit dem Jahreswechsel gültigen Änderungen im Pflegebereich eine Verbesserung. Sie bekommt im Monat rund 200 Euro mehr Geld, sodass sie sich mehr Hilfe holen kann. Frau Kogler ist pflegebedürftig und möchte so lange wie möglich in ihrer eigenen Wohnung in Passau bleiben. „Der Freiraum ist für mich sehr wichtig“, sagt die 93-Jährige. „Es ist auch Lebensqualität, wenn man über sich selbst entscheiden kann.“ Täglich hilft ein Pflegedienst Frau Kogler beim Waschen und beim An- und Ausziehen. Bislang hatte sie Pflegestufe I, zum Jahresbeginn ist daraus Pflegegrad 2 geworden. Die Umstellung lief automatisch. Dennoch könnte es sich für Frau Kogler lohnen, jetzt noch einmal einen neuen Pflegeantrag auszufüllen. In der Vergangenheit wurde ihr die Pflegestufe II zwar verwehrt, doch mit dem neuen System könnte eine höhere Eingruppierung und damit eine höhere Leistung möglich sein.

Mehr Menschen sollen mehr Geld aus der Pflegeversicherung erhalten. Das war eine der Hauptbotschaften von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zu seiner umfangreichen Pflegereform, die in Teilen bereits 2016 und in Teilen in diesem Jahr in Kraft getreten ist. Die größte Veränderung betrifft die Beurteilung der Pflegebedürftigen: Statt wie bisher drei Stufen plus Stufe Null für Demenz gibt es nun fünf Grade. Das neue System soll genauer sein und die tatsächliche Bedürftigkeit besser berücksichtigen. Zur Finanzierung der entstehenden Mehrausgaben wurde zum Jahresbeginn der Beitragssatz für die Pflegeversicherung angehoben, von 2,35 auf 2,55 Prozent (für Kinderlose von 2,6 auf 2,8 Prozent).

Die neuen Pflegegrade

Um eine Einstufung in die fünf Pflegegrade vorzunehmen, werden Pflegebedürftige hinsichtlich ihrer körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten begutachtet. In sechs Bereichen wird dazu ihre Selbstständigkeit bewertet. Die früheren sogenannten Minutenwerte sind weggefallen. Diese wurden im alten System für einzelne Tätigkeiten wie Anziehen oder Essen ermittelt, um die Pflegestufe festzulegen. Durch die Umstellung auf das neue System sollte niemand mit einem bestehenden Bescheid schlechter gestellt werden. Daher kamen bisherige Leistungsempfänger automatisch in einen höheren Grad.


verbrauchertipp: Im sogenannten Überleitungsbescheid werden der Pflegegrad und die neuen Leistungsbeträge mitgeteilt. Experten raten, diesen Bescheid sorgfältig zu prüfen und bei eventuellen Fehlern Widerspruch einzulegen.


Von der Pflegestufe zum Pflegegrad

Menschen mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad überführt. Aus Pflegestufe I wird beispielsweise Pflegegrad 2. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen dagegen sogar in den übernächsten Pflegegrad. Aus Pflegestufe I wird so Pflegegrad 3.


Die neue Beurteilung steht für einen grundlegenden Wandel: Das Nachlassen geistiger Fähigkeiten sowie seelische Beeinträchtigungen werden körperlichen Einschränkungen gleichgestellt. Davon profitiert insbesondere die immer größer werdende Gruppe der Demenzkranken. Inzwischen gelten einheitlich folgende maximale Leistungssätze pro Monat und in Euro:

Pflegegrade und Leistungen (Monat)
  Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Grad 5
Sachleistung ambulant 125* 316 545 728 901
Geldleistung ambulant 689 1298 1612 1995
Leistung stationär 125 770 1262 1775 2005
*zweckgebundene Kostenerstattung

 


verbrauchertipp: Seit diesem Jahr können alle Pflegebedürftigen den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro im Monat für Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen.


 Heime und Angehörige

In stationären Einrichtungen gibt es in den Pflegegraden 2 bis 5 nur noch einen einheitlichen Eigenanteil für die Pflegeleistungen. Bisher war der Eigenanteil mit der Pflegestufe gestiegen, jetzt variiert er nur noch von Einrichtung zu Einrichtung. Wer jetzt erst in ein Heim zieht und einen niedrigeren Pflegegrad hat, muss mitunter mehr zahlen, als es vor der Reform der Fall gewesen wäre. Für alle, die bereits in einem Heim wohnen, gilt hingegen ein Bestandsschutz. Sie werden keinesfalls schlechter gestellt, denn die Pflegekassen übernehmen die Differenz. Bewohner haben zudem Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote, die aus der sozialen Pflegeversicherung finanziert werden.


Wohngruppen

Für betreute Wohngruppen gibt es ebenfalls Unterstützung: Die Gründung wird mit bis zu 10.000 Euro Anschubfinanzierung gefördert. Zusätzlich gibt es bis zu 16.000 Euro je notwendiger Umbaumaßnahme. Pflegebedürftige erhalten seit diesem Jahr zudem einen monatlichen Wohngruppenzuschlag von 214 Euro.


Pflegende Angehörige sind nun ebenfalls besser gestellt. Die Pflegeversicherung zahlt häufiger Rentenbeiträge. Grundlage für deren Höhe sind der Umfang der Pflege und der Pflegegrad des Betreuten. Auch bei der Arbeitslosenversicherung und der Unfallversicherung hat sich der Schutz verbessert. Bereits im vergangenen Jahr hatten Angehörige Anspruch auf eine kostenfreie Schulung und Beratung erhalten. Die Möglichkeiten für Auszeiten von der Pflege oder vom Beruf wurden ebenfalls schon verbessert. So darf etwa die Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre reduziert werden und pro Jahr können pflegende Angehörige bis zu sechs Wochen eine Auszeit nehmen.

Weitere Reformen gefordert

Die Änderungen wurden zwar von vielen Seiten durchaus begrüßt. Dennoch gab und gibt es auch viel Kritik beziehungsweise weitergehende Forderungen. Vor allem mangele es im Pflegebereich an Personal, heißt es unisono von Fachverbänden und -institutionen. Ohne ausreichend Mitarbeiter lasse sich die wünschenswerte Gleichstellung von Demenzkranken kaum vernünftig umsetzen, meinen Kritiker. Ohne zusätzliche Anstrengungen drohe eine schlechtere Versorgung, warnen sie.

Auch die Bedürfnisse pflegender Angehöriger würden nicht angemessen berücksichtigt, heißt es. So fordert etwa die Deutsche Stiftung Patientenschutz schon seit Langem eine staatlich finanzierte Lohnersatzleistung für Berufstätige, ähnlich dem Elterngeld. Erst dann könne sich ein Angehöriger eine Auszeit vom Job auch wirklich leisten.

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