21. März 2016

Riskanter Anspruch: Miete richtig mindern

© Alexander Raths/Shutterstock.com
Viele vermietete Wohnungen in Deutschland weisen irgendwann einmal Mängel auf. Häufig begründet das einen Anspruch auf Mietminderung.

Ein Rohrbruch, undichte Fenster, eine ausgefallene Heizung: In vielen Fällen dürfen Mieter die Miete mindern. Kann die Wohnung nicht wie im Vertrag vereinbart genutzt werden, kommt der Vermieter nämlich seiner Pflicht nicht nach. Grundsätzlich muss er dem Mieter die Wohnung in „vertragsgemäßem Zustand“ überlassen und diesen auch erhalten. Tritt ein Mangel auf, darf im Normalfall die Miete ab dem ersten Tag gemindert werden. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter den Mangel nicht verschuldet hat. Eine Frist müssen Mieter nur zur Beseitigung des Mangels stellen. Eingeschränkt ist das Recht auf Mietminderung aber zum Beispiel bei energetischen Modernisierungen. Und wenn der Mieter den Mangel selbst verursacht hat, darf er in der Regel überhaupt nichts an der Miete kürzen.

Viele Fälle von Mietminderung sind jedoch verzwickt. Mieter, die eine mögliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter nicht scheuen, landen deshalb schnell vor Gericht. Bis hinauf zum Bundesgerichtshof (BGH) klagen sich die Streitparteien. Mit ihren Urteilen verschieben die Richter die Gewichte zwischen Mieter und Vermieter: Mal geht es in die eine, mal in die andere Richtung. Mieterschützer ermutigen Mieter durchaus, einen bestehenden Anspruch auf Minderung auch umzusetzen. Allerdings gibt es dabei einiges zu beachten.

verbraucherblick 03/2016 erklärt, wozu Vermieter und Mieter verpflichtet sind und wie sie ihre Rechte durchsetzen.

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