24. Juni 2019

Steuerpflicht dank Rentenerhöhung

© 5789642541 Olena Yakobchuk/Shutterstock

Zum 1. Juli 2019 steigen die Renten um 3,18 (West) beziehungsweise 3,91 Prozent (Ost). Das ist eigentlich ein Grund zur Freude, ist der Alterslohn doch in den meisten Fällen die einzige Einnahmequelle und in der Regel recht knapp bemessen. Die Erhöhung hat aber einen Haken. Denn plötzlich kann Post vom Finanzamt kommen. Dies wird dann die Abgabe einer Steuererklärung verlangen, weil die Rente durch die aktuelle Erhöhung plötzlich steuerpflichtig wird – das wird laut Bundesfinanzministerium 48.000 Rentner erstmalig betreffen. Doch es gibt bestimmte Ausgaben, dank derer weniger oder sogar keine Steuern gezahlt werden müssen.

Seit dem Jahr 2005 unterliegen auch Renten der Einkommensteuer. Damit nicht mit einem Schlag Millionen von Rentnern ihre gesamte Rente versteuern mussten, wurde die nachgelagerte Rente bis 2040 schrittweise eingeführt. Wer 2018 in Rente ging, muss zukünftig 76 Prozent seiner Rente versteuern. So wächst der steuerpflichtige Anteil, bis dann auszuzahlende Renten ab 2040 vollständig besteuert werden.

Besteuerungsanteile der Rente

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil Steuerfreier Teil
2005 50% 50%
2017 74% 26%
2018 76% 24%
2019 78% 22%
2040 100% 0%

Renten aus privater Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Rente bestehen noch weitere Formen der Altersvorsorge. Ob und wie diese bei Zahlung der Rente besteuert werden, hängt vom Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt aber die folgende Faustformel: Konnten die Beiträge von der Steuer abgesetzt werden oder wurden steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt, wird die Rente vollständig versteuert.

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Michael Schopp ist seit 2012 Redakteur bei unserem Partnerportal steuernsparen.de. Außerdem hält er Webinare zum Thema private Steuererklärung ab. Daher ist er beim Steuerrecht immer auf dem Laufenden.