18. August 2016

verbraucherblick 08/16 ist da!

Wer etwas hat, will vielleicht etwas geben – aber bestimmt nicht dem Fiskus. Hat man die Möglichkeit, Steuern legal zu umgehen, wird man es tun. Eine Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern ist, den Besitz teilweise schon zu Lebzeiten an die Liebsten zu verschenken. Die Freibeträge fürs Erbe gelten auch für Geschenke. Es kann sich also lohnen, das Haus schon vorzeitig auf die Kinder zu übertragen, wenn im Erbfall noch weiteres Vermögen den Besitzer wechseln wird. Im besten Fall kann man so die Freibeträge doppelt nutzen. Zwischen der Schenkung und dem Erbfall müssen dann allerdings mindestens zehn Jahre vergangen sein, sonst werde die Posten zusammen veranschlagt. Es kann also sinnvoll sein, sich frühzeitig um den eigenen Nachlass zu kümmern. Die Erben werden solch weitsichtiges Verhalten sicher würdigen. Ausführliche Informationen liefert unser Artikel „Geschenkt! – Erbschaftssteuer geschickt umschifft“.

Bei selbst bewohnten Immobilien sei noch darauf hingewiesen, dass das Wohnrecht geregelt werden muss. Sonst kann das beschenkte Kind beispielsweise die Eltern auf die Straße setzen. Ein Wohnrecht wird ins Grundbuch eingetragen. Bei einer Immobilienschenkung sollten ohnehin alle Eintragungen mit Sorgfalt kontrolliert werden. Sonst gibt es später noch ein böses Erwachen. Ist etwa der Eigentümer wirklich der, der die Immobilie erhalten sollte? Wie ist es bei Geschwistern? Wenn sie alle im Grundbuch stehen, müssen sie alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Gibt es noch Hypotheken oder Grundschulden, die im Grundbuch stehen? Diese Verpflichtungen muss der neue Eigentümer übernehmen. Wer sich ein bisschen einliest, für den ist das Grundbuch „Kein Buch mit 7 Siegeln“.

Nicht nur beim Schenken oder Erben spielt das Recht für Verbraucher eine entscheidende Rolle: Die Menschen bestellen immer mehr im Internet und nicht alles, was da geschickt wird, ist einwandfrei. Fest steht aber, wir haben ein Recht auf ein mangelfreies Produkt, auch von einem Onlineshop. Lesen Sie dazu „Geklickt, gekauft, defekt – Recht auf mangelfreie Ware im Internet“. Keiner muss sich mit Wertgutscheinen oder einem minderwertigeren Ersatzprodukt abspeisen lassen. Ist ein Produkt defekt, ist es Ihr gutes Recht, dass der Schaden behoben wird oder Sie ein neues, tadelloses Exemplar erhalten. Egal, was die Servicemitarbeiter in der E-Mail oder an der Hotline behaupten, bestehen Sie auf Ihr Recht. Denn nur durch hartnäckige Verbraucher wird Recht auf dem Papier auch Recht in der Praxis.

Ihre Annette Ruhe

Redakteurin verbraucherblick

 

Alle Themen der Ausgabe 08/16 im Überblick:

Schwerpunkt

  • Geschenkt! Erbschaftssteuer geschickt umschifft
  • Geklickt, gekauft, defekt. Recht auf mangelfreie Ware im Internet
  • Kein Buch mit 7 Siegeln. Das Grundbuch richtig lesen und verstehen
  • Hund, Katze, Maus. Diese Tiere sind in der Mietwohnung erlaubt

Erfolgreich im Alltag

  • Auslandsreisekrankenversicherung. Auf Reisen gut abgesichert
  • Krank statt Urlaub. Urlaubsanspruch, wenn was dazwischenkommt
  • Wer ordnet, der findet – Teil 2: Finanz- und Gesundheitsunterlagen ausmisten

Besser leben

  • Gutes Palmöl, böses Palmöl. Wie Sie das problematische Fett vermeiden
  • Wo kommt ihr denn her? Regionalsiegel bei Lebensmitteln
  • Mehr Schein als Sein. Mogelpackungen im Supermarktregal
  • Bratwurst: teuer oder billig?
  • Kartoffelchips: teuer oder billig?
  • Erdbeer-Konfitüre: teuer oder billig?

Geld sparen

  • Abgaben im Alter. So viel Steuern können Rentner sparen
  • Besser als Bankraub. Überweisungsträger unter der Lupe

verbraucberblick 08/16