20. November 2019

Verträge ohne Überraschungen

Tipps für Handwerker- und Bauverträge

Die Arbeiten stocken, falsche Materialien werden eingebaut, Leistungen kosten extra, obwohl sie im Preis enthalten sein sollten: Streit und ein „Wenn ich das geahnt hätte!“ sind oft die Bilanz, wenn Aufträge an Handwerker und Bauunternehmen sprichwörtlich aus der Hüfte vergeben wurden. Wer sich vor Überraschungen schützen will, sollte daher typische Fallstricke kennen.

Besprochen wird viel – verlassen können Sie sich nur auf einen schriftlichen Vertrag. Was darin steht, gilt. Wollen Sie etwas ändern oder ergänzen? Dann immer schriftlich im Vertrag. Aus ihm muss klar hervorgehen, wer Ihr Vertragspartner ist. Er steht für die Leistungen gerade. Achtung: Vertragspartner ist nicht immer derjenige, mit dem Sie verhandeln. Verhandeln Sie mit einem Dritten, etwa einem Kundenberater, sollte auch dessen Rolle fixiert sein, beispielsweise, ob er über Sonderwünsche verbindlich entscheiden kann.

Die Leistungsbeschreibung als A und O
„Hochwertig“ klingt gut, besagt aber wenig. Bauteile, Material, Ausführungsart, Anfahrtskosten, Gebühren, kurz gesagt alles, was Sie bezahlen, sollte in einer Leistungsbeschreibung dargestellt werden. Eine solche zu verfassen, ist für Laien oft schwer. Denn später zählen Exaktheit und jedes Detail. Erwarten Sie nicht, dass es Handwerker oder Bauunternehmer dann schon richten werden. Sie sind keine Planungsfachleute, sondern dafür verantwortlich, Geplantes umzusetzen. Es lohnt sich oft, einen Fachmann zu beauftragen, der zunächst die Leistungsbeschreibung erarbeitet. Unternehmen dürfen Kostenvoranschläge bis zu einem bestimmten Maß überschreiten. Der für Sie sicherste Weg ist der Pauschalfestpreis. Er bleibt fix, auch wenn mehr gearbeitet werden musste. Vorsicht: Was in der Leistungsbeschreibung vergessen wurde, Sie aber unbedingt umgesetzt haben wollen, kostet extra. Fragen Sie nach, wieviel es wird.

Fristen setzen und keine Vorkasse
Ohne Fristen im Vertrag können sich die Bauarbeiten ziehen – und der Säumige muss nichts befürchten. Setzen Sie ein Datum für Beginn und Ende der Arbeiten. Zwischentermine sind ratsam. Zahlen Sie erst bei Abnahme. Besteht ein Betrieb auf Ratenzahlung, muss das Verhältnis von erbrachter Leistung und Zahlung stimmen. Eine fachkundige Beratung hilft, einzuschätzen, ob dem so ist.

Abnahmeprotokoll und Mängel
Bei der gemeinsamen Abnahme sollten Sie mögliche Mängel notieren. Lassen Sie das Protokoll von Ihrem Vertragspartner unterschreiben. Vorsicht: Haben Sie beispielsweise die neue Dusche schon benutzt, kann das als Abnahme gewertet werden. Wenn etwas nicht funktioniert, begleichen Sie die Rechnung nicht komplett. Sie dürfen das Doppelte der Summe einbehalten, die es voraussichtlich kosten wird, den Fehler zu beheben. Setzen Sie dem Unternehmen per Einschreiben eine Frist von 14 Tagen zur Mängelbeseitigung.

Dirk WeinsheimerDirk Weinsheimer ist Jurist. Nach seinem Studium an der Friedrich-Schiller-Universität Jena und dem Referendariat, kam er im Jahr 2001 zur Verbraucherzentrale Thüringen. Seit 2007 leitet er das Referat Kollektiver Rechtsschutz und betreut den Bereich Bau- und Energierecht.

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