7. April 2020

Zimmer mit Aussicht

© 1293239419 Triff/Shutterstock

Ein Apartment mit Domblick, Maisonette mitten in der Altstadt, beides für ein verlängertes Wochenende mit Brückentag: Airbnb und ähnliche Plattformen machen es möglich. Vor allem in Großstädten ist das eine sprudelnde Einnahmequelle für Vermieter. Aber die steuerliche Seite wird gern ignoriert. Dann droht Ärger mit dem Finanzamt. Es gilt, Betriebsvermögen zu vermeiden, die Kleinunternehmerregelung zu prüfen und Werbungskosten sorgfältig abgrenzen.

Wer Apartments besitzt und sie regelmäßig über Airbnb vermietet, muss bei der Steuererklärung einiges beachten. Es könnte auch eine andere Plattform sein. Wichtig ist dabei nur, dass die steuerlichen Vorgaben, mitunter auch die steuerliche Problematik, unabhängig vom Vermittler im Netz immer identisch sind. Dass dieses Geschäft nicht nur für die Vermieter lukrativ ist, sondern es auch aus steuerlicher Sicht etwas zu holen gibt, hat natürlich auch die Finanzverwaltung längst erkannt. Es soll wiederholt sogenannte Gruppenanfragen der Finanzverwaltung an die Airbnb-Zentrale gegeben haben und weiterhin geben, um die Adressen von deutschen Vermietern zu ermitteln. Der Fiskus will so Steuersündern, die ihre Vermietungseinkünfte nicht angegeben haben, auf die Schliche kommen. Aber auch für Steuerehrliche kann es schnell ein böses Erwachen geben, wie Steuerberater berichten.

Einkunftsart bei Vermietungen über Portale
Was nämlich die wenigsten Wohnungs- oder Hauseigentümer wissen: Bei kurzfristigen Vermietungen ist als Erstes zu klären, ob Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erwirtschaftet werden. Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Deshalb gibt es für Vermieter derzeit keine Rechtssicherheit. Lediglich mit Blick auf die kurzfristige Vermietung von Messezimmern und Messewohnungen hat der der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 4. März 2008 entschieden, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine private Vermögensverwaltung handelt (AZ IX R 11/07). Voraussetzung ist, dass der Vermieter keine Sonderleistungen erbringt und keinen unternehmerischen Status hat, wie er bei besonders häufigen Mieterwechseln in einem Beherbergungsbetrieb nötig wäre.

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