Zu krank zum arbeiten
Manchmal ist das Unwohlsein schnell wieder vorbei: Kopfschmerzen oder Übelkeit sind oft mit viel Schlaf nach nur einem Tag wieder verschwunden. Dann ist der Arztbesuch für einen Arbeitnehmer eigentlich überflüssig. Besteht der Arbeitgeber allerdings auf einer Bescheinigung ab dem ersten Ausfalltag, führt an dieser Pflicht kein Weg vorbei. Sonst droht eine Lohnkürzung. Auch die Krankenkasse muss rechtzeitig über Ausfalltage des Versicherten informiert werden.
Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. „In Paragraf 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens nach drei Krankheitstagen am darauffolgenden Arbeitstag abgeben muss“, sagt Nicola Simon, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei WBS Law in Köln. Heißt: Ist der Arbeitnehmer einfach nur unpässlich an einem oder zwei Tagen, reicht es grundsätzlich aus, den Arbeitgeber darüber spätestens zu Dienstbeginn zu informieren, ohne zum Arzt zu gehen. „Allerdings kann es sein, dass im Arbeitsvertrag vom Gesetz abgewichen wird“, sagt die Fachanwältin. Dann ist beispielsweise geregelt, dass der Arbeitgeber die sogenannte AU oder auch den „gelben Schein“ schon am ersten oder zweiten Tag einer Krankheit vorgelegt bekommen möchte. „Das ist rechtlich möglich“, so Simon. „Der Arbeitnehmer muss dem nicht einmal zustimmen, der Arbeitgeber kann das anordnen.“
Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber nur von einigen Arbeitnehmern, und nicht von der gesamten Belegschaft die Krankmeldung früher bekommen möchte. „Theoretisch könnte der Arbeitgeber die frühere Abgabe der Krankmeldung in einem Gespräch für die Zukunft fordern, falls im Arbeitsvertrag etwas anderes steht. Ich empfehle aber immer, eine solche Anweisung schriftlich zu geben, dazu reicht auch eine E-Mail“, sagt Nicola Simon. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, kann das ein Grund für eine Abmahnung sein. Und passiert es häufiger, dass er ohne rechtzeitige Vorlage eines AU-Scheins fehlt, kann das gegebenenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. …
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