16. Januar 2019

Das ändert sich in diesem Jahr

Sozialleistungen steigen
Höherer Mindestlohn, mehr Sozialhilfe

Wer bisher Mindestlohn verdient, bekommt seit 1. Januar 2019 mehr davon. Pro Stunde gibt es branchenunabhängig 9,19 Euro statt 8,84 Euro, ab 1. Januar 2020 werden es 9,35 Euro. Die bisherigen Ausnahmen für Langzeitarbeitslose und Praktikanten bleiben bestehen. Mit 50 Cent (4,7 Prozent) mehr und dann 11,05 Euro (West) beziehungsweise 10,55 Euro (Ost) pro Stunde bekommen Pflegekräfte in ihrem Tarifvertrag das größte Plus tariflich Beschäftigter. Im Elektrohandwerk gibt es einheitlich 45 Cent mehr und dann 11,40 Euro pro Stunde. Der höchste Mindestlohn wird mit 15,72 Euro in der Aus- und Weiterbildungsbranche gezahlt.

Erhöht wurden seit Jahreswechsel auch Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinstehende bekommen monatlich 8 Euro mehr – 424 statt bislang 416 Euro. Partner, erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen und erwerbslose Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern bekommen 7 Euro mehr im Monat.

 

Entlastung für Familien
Höhere Freibeträge und mehr Kindergeld

Das Familienentlastungsgesetz ist verabschiedet worden. Die steuerlichen Maßnahmen umfassen 10 Milliarden Euro. Erhöht wird der Grundfreibetrag von 9000 Euro auf 9168 Euro, erneut ab 1. Januar 2020 auf 9408 Euro. Erst oberhalb dieser Grenze muss das Einkommen versteuert werden. Wer Kinder hat, bekommt zusätzlich den Kinderfreibetrag angerechnet. Dieser wird um 192 Euro auf 7620 Euro erhöht und erneut ab 1. Januar 2020 um weitere 192 Euro.

Ebenfalls angehoben werden die Regelbedarfssätze bei Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Für Kinder und Jugendliche gibt es altersabhängig 5 bis 6 Euro mehr im Monat. Mehr bekommen auch Trennungskinder. Getrenntlebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern ab Jahresbeginn je nach Kindesalter 6 bis 9 Euro mehr an Mindestunterhalt pro Monat zahlen, in höheren Einkommensgruppen monatlich bis zu 14 Euro mehr. Außerdem steigt das Kindergeld ab 1. Juli um 10 Euro auf monatlich 204 Euro jeweils fürs erste und zweite Kind (3. Kind: 210 Euro, weiteres Kind: je 235 Euro).

Bei Medikamenten sinkt die Grenze zur Zuzahlungsbefreiung, bis zu der man den Zuzahlungsanteil aus eigener Tasche zahlen muss. Zwar bleibt die Belastungsgrenze des steuerpflichtigen Einkommens bei 2 Prozent, jedoch sinkt das anzurechnende Einkommen durch die Anhebung von Freibeträgen. Eine Familie mit einem Einkommen von beispielsweise 60.000 Euro muss jährlich statt bis zu 793,06 Euro nun nur noch bis zu 783,06 Euro zuzahlen.

 

Mietpreisbremse zieht an
Rechte von Mietern werden gestärkt

2019 bekommen Mieter mehr Rechte. Die Regelungen der sogenannten Mietpreisbremse werden verschärft. So müssen Vermieter, wenn sie eine deutlich höhere als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, künftig vor Abschluss des Mietvertrags unaufgefordert und schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. In Gebieten mit Mietpreisbremse dürfen Mieten bei Wiedervermietung nur noch maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen gelten für Neubauten und die Erstvermietung nach einer umfassenden Sanierung sowie für den Fall, dass eine Miete bereits zuvor oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Außerdem wird die Rückforderung zu viel gezahlter Miete vereinfacht, indem eine schlichte Rüge ohne Begründung genügt.

Zudem werden die Modernisierungskosten, die der Eigentümer auf den Mieter umlegen kann, für zunächst 5 Jahre von 11 auf 8 Prozent pro Jahr gesenkt. Außerdem darf er die Miete innerhalb von 6 Jahren nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöhen, bei Mieten unter 7 Euro pro Quadratmeter sogar nur um 2 Euro pro Quadratmeter. Auch dem missbräuchlichen Modernisieren, um Mieter zur Kündigung zu veranlassen, schiebt das neue Gesetz einen Riegel vor. Diese Taktik gilt künftig als Ordnungswidrigkeit, die mit hoher Geldbuße geahndet wird. Das neue Mieterschutzgesetz trat zum 1. Januar 2019 in Kraft.

 

Neues Verpackungsgesetz
Mehr Kennzeichnung und Pflichten für Händler

Am 1. Januar hat das neue Verpackungsgesetz die Verpackungsverordnung abgelöst. Die neuen Vorgaben sollen Recycling fördern und Verpackungsabfälle vermeiden. Der Verbraucher selbst wird vermutlich eher am Rande bemerken, dass sich etwas geändert hat. In erster Linie sind Recyclingunternehmen, Hersteller und Händler in der Pflicht.

Das Einwegpfand von 25 Cent wird auf zusätzliche Produkte ausgeweitet. Supermärkte müssen außerdem an ihren Regalen Einweg- und Mehrwegverpackungen klar unterschiedlich kennzeichnen. Das Recycling ist ebenfalls ein zentraler Punkt der neuen Verordnung. So sollen die Recyclingquoten bis 2022 steigen: von 60 bis 75 auf 90 Prozent bei Glas, Altpapier, Aluminium und Eisenmetall – von 36 auf 63 Prozent bei Kunststoffen – bei Getränkekartons von 60 auf 80 Prozent. Als Anreiz locken niedrigere Lizenzgebühren für Hersteller, die besonders umweltfreundliche und besser recycelbare Verpackungen verwenden. Kontrolliert wird das System über die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Umstellen müssen sich auch Online-Händler, denn Versandmaterial gilt nun ebenfalls als Verpackung. Auch sie müssen ihre Verpackungen daher jetzt registrieren lassen und die entsprechenden Lizenzgebühren zahlen.

 

Grenzenloses Onlineshopping
EU verbietet wohnortabhängige Preise

Seit Anfang Dezember 2018 ist das sogenannte Geoblocking beim Internetkauf weitgehend verboten. Onlinehändler dürfen Kunden im Ausland beziehungsweise mit Konto im EU-Ausland nicht länger bestimmte Produkte, Preise und Tarife verwehren. Damit will die EU für eine Gleichbehandlung aller Kunden innerhalb der 28 Mitgliedsländer sorgen. Das Recht gilt aber nur für den Kauf, nicht für die Warenlieferung. Dafür müssen Kunden entweder selbst sorgen oder die Kosten selbst tragen. Für TV-Sender, Finanz- und Verkehrsdienstleistungen gibt es aber weiterhin Ausnahmen. In diesen Bereichen wird derzeit noch geprüft. Für Online-Abos wie das Streaming von Filmen, Musik und Videos gilt das EU-Recht bereits seit vergangenem April.

 

Rentenpaket
Veränderungen 2019

Für 2019 gibt es verschiedene Änderungen in Sachen Rente:

• Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und in diesem Jahr 65 werden.
• Ab dem 1. Juli 2019 werden Rentner monatlich mehr auf dem Konto haben. Die Rentenerhöhung, die im Rentenversicherungsbericht 2018 in Aussicht gestellt wird, beläuft sich für Westdeutschland auf 3,18 Prozent, für Ostdeutschland auf 3,91 Prozent. Endgültig werden die Zahlen allerdings erst dann feststehen, wenn die Daten zur Lohnentwicklung für das Jahr 2017 vorliegen.
• Verbesserungen bei der Mütterrente führen zu einer Erhöhung der Rente pro Kind – um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten. Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen nun ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr anerkannt. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist nicht notwendig, Berechtigte erhalten sie automatisch.
• Ab Januar steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 76 auf 78 Prozent. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.
• Einer der Eckpfeiler des vom Bundesrat gebilligten Rentenpakets ist die sogenannte doppelte Haltelinie. Die soll einerseits dafür sorgen, dass das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleibt. Andererseits garantiert das Gesetz Beitragssatzstabilität: Der Beitragssatz darf die 20 Prozent-Marke bis 2025 nicht überschreiten. Für 2019 liegt er per Gesetz bei 18,6 Prozent.
• Die Erwerbsminderungsrente ist zu Jahresbeginn angehoben worden. Da die sogenannten Zurechnungszeiten pauschal um 3 Jahre und 5 Monate erhöht und als Verdienstzeiten angerechnet werden, erhöhen sich die Rentenpunkte. Experten zufolge bleiben erwerbsgeminderten Rentnern im Durchschnitt 98 Euro mehr im Monat. Versicherte, die erstmals Erwerbsminderungsrente erhalten, sind ebenfalls besser abgesichert. Denn auch sie sind nun so gestellt, als ob sie bis zum aktuellen Rentenalter gearbeitet und mit dem bisherigen durchschnittlichen Einkommen Beiträge gezahlt hätten.
Geringverdiener werden bei den Sozialbeiträgen entlastet: Die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialbeiträge gezahlt werden müssen, steigt von 850 auf 1300 Euro.
• Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der das Einkommen der Rentenbeiträge herangezogen wird, steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6500 auf 6700 Euro, in den neuen Bundesländern von 5800 auf 6150 Euro.

 

Schwankende Strompreise
Netzentgelte verursachen Preisdifferenzen

Strom wird für einige Kunden 2019 teurer, für andere günstiger. Ursache dafür sind einerseits höhere Netzentgelte aufgrund der erstmals bundeseinheitlich erhobenen Anteile für den Stromtransport, wie das Energieportal strom-report mitteilt. In einigen Regionen fallen die Netzentgelte aber sogar, da die bisher enthaltene Umlage für den Ausbau der Offshore-Windenergie in Nord- und Ostsee abgekoppelt wurde. Allerdings heben die 4 Übertragungsnetzbetreiber Tennet, 50Hertz, Amprion und TransnetBW die Preise bundesweit im Durchschnitt wiederum um 2 Prozent an.

Am stärksten steigen die Preise in Bremen (18 Prozent), Schleswig-Holstein und Hamburg (je 12 Prozent). Günstiger wird es im Saarland (7 Prozent), Rheinland-Pfalz (4 Prozent) sowie in Hessen, Sachsen und Berlin (2 Prozent). Da die einheitliche Netzentgeltanpassung bis 2023 vorgenommen wird, ist bis dahin mit Preisanpassungen zu rechnen.

 

Rückkehrrecht nach Teilzeit
Neues Recht auf Arbeitszeitreduzierung

Angestellte in Betrieben mit mindestens 46 Beschäftigten können ab 1. Januar 2019 ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre reduzieren. Im Anschluss der sogenannten Brückenteilzeit besteht nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch, in den Vollzeitjob zurückzukehren – falls ein freier Arbeitsplatz verfügbar und kein anderer Bewerber besser geeignet ist sowie keine Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dagegensprechen. Für den Antrag genügen ein Arbeitsverhältnis von mindestens 6 Monaten und die Mitteilung an den Arbeitgeber drei Monate vor Beginn. Beschäftigte müssen nicht mehr Gründe wie Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen dafür geltend machen. Es darf allerdings keine betrieblich schwerwiegenden Gründe dagegen geben. In Unternehmen bis 200 Mitarbeiter dürfen maximal 13 Beschäftigte die befristete Arbeitszeitreduzierung nutzen.

 

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