15. Mai 2019

kurz & bündig – Mai 2019

Ältere Fußgänger besonders gefährdet
Sicherheitsstudie zu Verkehrsunfällen

Fußgänger leben gefährlich: Hierzulande machten sie 2018 mit 457 von 3270 Verkehrstoten immerhin einen Anteil von 14 Prozent aus. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Verkehrssicherheitsstudie der Allianz. Besonders betroffen sind demnach Senioren. „Mehr als die Hälfte der getöteten Fußgänger in Deutschland ist älter als 64 Jahre“, sagt Jochen Haug von der Allianz. Ablenkung könnte der Erhebung zufolge auch zu Fuß ein Unfallrisiko bergen. Denn 43 Prozent der Befragten schreiben Nachrichten beim Gehen, 45 Prozent nutzen das Handy zum Fotografieren, 28 Prozent hören Musik, und 67 Prozent telefonieren.

Das Telefonieren kann den Unfallschutz der Berufsgenossenschaft kosten. Eine 56-Jährige ist auf ihrem Arbeitsweg von einer U-Bahn erfasst worden. Weil sie nachweislich mit dem Handy telefoniert hatte, lehnte die Berufsgenossenschaft ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, wogegen das Unfallopfer klagte. Das Sozialgericht Frankfurt am Main urteilte dazu im Oktober 2018, dass die Nutzung des Handys im Straßenverkehr eine wesentliche Unfallursache sei, und wies die Klage ab (AZ S 8 U 207/16).

 


 

Matratzen-Rückgabe ohne Schutzhülle
Europarichter stärken Kundenrechte

Verbraucher müssen im Internet gekaufte Matratze nicht in der Schutzhülle zurücksenden, um einen Erstattungsanspruch bei Rückgabe zu haben. Das sogenannte Widerrufsrecht beim Fernabsatzkauf bestehe auch nach dem Entfernen einer Folie. Zu dieser Entscheidung ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende März gekommen. Die Richter ließen Hygiene- und Gesundheitserfordernisse nicht gelten und verwiesen auf Matratzen, die von aufeinanderfolgenden Hotelgästen genutzt werden und auf einen Markt für gebrauchte Matratzen (AZ C-681/17). Zudem hätten Onlineshops die Chance, die Ware zu reinigen und zu desinfizieren, wie es auch bei Kleidungsstücken möglich sei.

 


 

Urlaub bei Elternzeit und Kurzarbeit
Gerichte regeln Arbeitnehmeransprüche

Nur wer wirklich die Arbeitsleistung erbracht und keine Sondervereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen hat, erhält auch Anspruch auf Urlaub. Dies haben das Bundesarbeitsgericht sowie der Europäische Gerichtshof entschieden. Für die Berechnung von Urlaubstagen dürfen Arbeitnehmer nur die Tage mit tatsächlicher Tätigkeit berücksichtigen. Unbezahlter Urlaub, Elternzeit mit individueller Vereinbarung und Kurzarbeit ohne Arbeitsleistung zählen nicht dazu. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin mit Arbeitgeberzustimmung 2 Jahre unbezahlten Sonderurlaub genommen und nach ihrer Rückkehr 20 Tage Mindesturlaub verlangt. Die Richter befanden, dass „die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben“ und somit kein Anspruch auf Erholungsurlaub besteht (9 AZR 315/17).

In einem zweiten Fall wollte eine Klägerin Urlaubsansprüche einer zweijährigen Elternzeit für ihre dreimonatige Kündigungsfrist nutzen. Zwar gelte der Urlaubsanspruch auch für die Elternzeit, aber durch eine Erklärung könne der Arbeitgeber aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (9 AZR 362/18). Im dritten Fall haben die Europa-Richter zwischen Erholungszeit und Gehalt bei Kurzarbeit unterschieden (AZ C-385/17). Während eine Erholung von 4 Wochen nur bei erbrachter Arbeitsleistung zusteht, muss davon unabhängig das volle Gehalt gezahlt werden.

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