17. Juni 2019

kurz & bündig – Juni 2019

Werkverträge sind widerrufbar
Widerrufsrecht auch für Treppenlifte

Wer einen Treppenlift bestellt hat, diese Entscheidung aber innerhalb von 14 Tagen rückgängig machen möchte, darf vom Kauf zurücktreten. So urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH recht (AZ 7 O 5463/18). Der Hersteller hatte das Widerrufsrecht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen und sich auf die Ausnahmeregelung für individuell zugeschnittene Waren berufen. Bei Treppenliften stehe aber nicht das Eigentum, sondern eine funktionierende Einheit im Vordergrund, für die vorwiegend ein Werkvertrag und somit ein Widerrufsrecht bestehe, so die Richter. Fehlt beim Kaufvertrag, der in der eigenen Wohnung oder im Internet zustande kam, die Aufklärung über das 14-tägige Rückgaberecht, verlängert sich dieses auf 12 Monate. Für den Kaufrücktritt genügt eine E-Mail ohne Unterschrift.

 


 

E-Autos müssen tönen
Warngeräusche werden Pflicht

Lautlose Elektroautos gehören bald zur Vergangenheit. Wie die EU bereits 2014 beschlossen hat, müssen ab 1. Juli neu entwickelte Typen von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen mit einem akustischen Warnsignal ausgestattet sein. Dieses Acoustic Vehicle Alerting System, kurz AVAS, wird ab 1. Juli 2021 dann für alle verkauften Neuwagen auf Hybrid- und Elektrobasis zur Pflicht (EU-Verordnung 540/2014). Fußgänger, Sehbehinderte und Radfahrer sollen so besser geschützt werden. Beim Start des Fahrzeugs muss das AVAS automatisch aktiviert sein, beim Losfahren ertönen und beim Rückwärtsfahren einen Dauerton erzeugen. Erklingen muss der Sound bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h. Er ist nicht reglementiert, die Autohersteller sollen mit der „Fahrmusik“ jedoch ein Geräusch wiedergeben, das dem eines Benzin- oder Dieselmotors gleicht.

 


 

BVerfG zu Stiefkindadoption
In nichtehelichen Familien möglich

Bislang durften nur Ehepartner die Kinder des anderen adoptieren, nicht verheiratete Partner konnten das nicht. Diesen Umstand erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 26. März 2019 für verfassungswidrig (AZ 1 BvR 673/17). Die Richter sahen einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz – für die betroffenen Kinder. Man müsse außerdem berücksichtigen, dass die nichteheliche Partnerschaft sich in der Gesellschaft neben der Ehe etabliert habe. Im verhandelten Fall ging es um eine Witwe, die seit 2007 mit einem neuen Partner zusammenlebte. Die beiden wollten nicht heiraten, aber die Kinder der Frau sollten vom Partner adoptiert werden. Bisher war die Familie in allen Instanzen gescheitert. Der Gesetzgeber muss nun bis März 2020 für eine Neuregelung der Adoption sorgen.

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