17. Juli 2019

Heimunterkunft senkt Steuerlast

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Wer in einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebt, sollte viele Dinge leichter und angenehmer haben – und bei seiner Steuer sparen. Denn die Unterbringung reduziert als außergewöhnliche Belastung die eigene Steuer. Bedingung dafür sind eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Krankheit. Es können aber nicht alle Kosten abgesetzt werden. Und wer den eigenen Haushalt auflöst, muss mit Abzügen rechnen. Welche Kosten werden anerkannt und was legt der Fiskus als zumutbare Belastung fest?

Der Platz in einer spezialisierten Einrichtung zur Pflege und für Behinderte kann teuer sein. So kostet beispielsweise ein Pflegeheimplatz in Deutschland im Durchschnitt 3000 Euro im Monat. Davon müssen etwa 1750 Euro aus der eigenen Tasche gezahlt werden. Das ist viel Geld, von dem man sich in der Steuererklärung aber einiges zurückholen kann.

Belastung minus Eigenanteil

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für medizinische Leistungen und Pflege, sondern auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Denn die Aufwendungen für die Heimunterbringung stellen insgesamt Krankheitskosten dar. Diese Gesamtausgaben können als Krankheitskosten bei der sogenannten außergewöhnlichen Belastung in der Steuererklärung angegeben werden. Diese kürzt das Finanzamt allerdings um den zumutbaren Eigenanteil.

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Michael Schopp ist seit 2012 Redakteur bei unserem Partnerportal steuernsparen.de. Außerdem hält er Webinare zum Thema private Steuererklärung ab. Daher ist er beim Steuerrecht immer auf dem Laufenden.