12. August 2019

kurz & bündig – August 2019

BAföG
Mehr Geld ab Wintersemester

Studierende können sich freuen: Der BAföG-Förderungshöchstsatz steigt ab Wintersemester 2019 von 735 auf 853 Euro monatlich. Im Wintersemester 2020 wird dann sogar auf 861 Euro erhöht. Der Wohnzuschlag für diejenigen, die nicht mehr daheim wohnen, steigt von 250 auf 325 Euro. Durch die Neuerung werden außerdem mehr Personen gefördert, denn die Eltern dürfen mehr verdienen. Der Nettoverdienst von Paaren im Monat darf ab 2021 bei 2000 Euro statt bisher 1715 liegen. Auch die Studierenden dürfen etwas mehr ansparen, nämlich 8200 statt 7500 Euro. Entlastung gibt es für diejenigen, die nach dem Studium nur wenig verdienen: Egal wie hoch die Förderung war, nach 77 Raten von 130 Euro ist die Schuld beglichen. Wer nachweislich in 20 Jahren das Geld zur Darlehensrückzahlung nicht aufbringen kann, wird von der Restschuld befreit.

 


 

Zwei Urteile zu Energieversorgern
Netzentgelte und Zahlungsmöglichkeiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) untermauerte im Juli 2019, dass die Höhe der Netzentgelte für Strom und Gas von der Bundesnetzagentur festgelegt werden. Die Entgelte werden von Energieanbietern an die Netzbetreiber für die Nutzung der Leitungen bezahlt. Gegen die Senkung der Netzentgelte hatten mehr als 1000 Netzbetreiber geklagt und zunächst Recht erhalten. Der BGH bestätigte jedoch in einem Beschluss, dass die Bundesnetzagentur die Rendite für die Netzentgelte festlegt. Die Senkung wurde mit der Lage an den Kapitalmärkten begründet.

In einem anderen Urteil gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung geklagt hatte. Nur eine Zahlungsmethode – nämlich das Lastschriftverfahren – anzubieten, sei diskriminierend, urteilten die Richter. Es müssten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Anbieter hatte Kunden nur zum Online-Tarif zugelassen, wenn sie das Lastschriftverfahren abgeschlossen hatten (AZ VIII ZR 56/18).

 


 

Restguthaben
Netzentgelte und Zahlungsmöglichkeiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) untermauerte im Juli 2019, dass die Höhe der Netzentgelte für Strom und Gas von der Bundesnetzagentur festgelegt werden. Die Entgelte werden von Energieanbietern an die Netzbetreiber für die Nutzung der Leitungen bezahlt. Gegen die Senkung der Netzentgelte hatten mehr als 1000 Netzbetreiber geklagt und zunächst Recht erhalten. Der BGH bestätigte jedoch in einem Beschluss, dass die Bundesnetzagentur die Rendite für die Netzentgelte festlegt. Die Senkung wurde mit der Lage an den Kapitalmärkten begründet.

In einem anderen Urteil gab der BGH dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Recht, der gegen die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung geklagt hatte. Nur eine Zahlungsmethode – nämlich das Lastschriftverfahren – anzubieten, sei diskriminierend, urteilten die Richter. Es müssten verschiedene Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden. Der Anbieter hatte Kunden nur zum Online-Tarif zugelassen, wenn sie das Lastschriftverfahren abgeschlossen hatten (AZ VIII ZR 56/18).

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