21. Oktober 2019

Ach hätten wir doch…

… ist oft eine späte Erkenntnis, wenn jemand schwer erkrankt ist oder gar plötzlich verstirbt. Die Ärzte im Krankenhaus fragen nach einer Patientenverfügung, Bankangestellte nach einer Vorsorgevollmacht oder Verwandte nach einem Testament. Und dann gibt es auch noch Notfallpass oder Organspendeausweis. Alles wichtige Dokumente, die helfen, in einer plötzlich oder allmählich eintretenden Situation (Unfall, Demenz, Tod), Entscheidungen der Angehörigen nach dem eigenen Willen treffen zu können. Die Patientenverfügung hat sich wie die Vorsorgevollmacht inzwischen durchgesetzt. Was aber oft nicht bedacht wird ist die Bestattung. Da sind betroffene Angehörige im Regelfall auf sich gestellt. Ja, manche sind sich unsicher, wer denn überhaupt die Bestattung organisieren muss oder darf. Bestenfalls wurde noch zu Lebzeiten darüber gesprochen, wie und wo und in welchem Rahmen eine Bestattung gewünscht wurde. In den Ländergesetzen zum Bestattungswesen ist sehr genau geregelt, wer im Falle des Todes eines Angehörigen verpflichtet ist, sich um eine ordentliche Bestattung zu kümmern. Das ist im Regelfall der Ehepartner oder der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Was aber, wenn ein junger Mensch verstirbt und zuvor nicht seine Gattin als Bestattungspflichtige benennt, sondern seine Eltern mündlich beauftragt hat, die Bestattung zu organisieren?

Ein Konflikt ist vorprogrammiert, vor allem bei größeren räumlichen Entfernungen zwischen dem Wohnsitz der Witwe und den Eltern des Verstorbenen. Wo soll die Grabstelle sein, welcher Bestatter soll die Beisetzung organisieren, ja war es denn wirklich der Wille des Verstorbenen, eine Erdbestattung auf diesem Friedhof zu bekommen und wer muss für alle Kosten aufkommen? Und dann werden Angehörigen mitten in ihrer Trauer auch noch gebeten, die Zustimmung zu einer Obduktion zu geben, da die Todesursache fraglich ist. Mitten in größten Emotionen und Trauer müssen schnell Entscheidungen nachgeholt werden, die man zu Lebzeiten sehr ruhig hätte besprechen und schriftlich niederlegen können.

Jedermann ist gut beraten, in seine Vorsorge fürs Alter und für den Fall des Ablebens auch eine Bestattungsverfügung zu verfassen. Klug ist es, ein solches Dokument im Zusammenhang mit den anderen Dokumenten, wie Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht, zu erstellen und demjenigen, dem daraus Rechte und Pflichten erwachsen, auch zur Kenntnis zu geben. Ändern und anpassen kann man solche Erklärungen später immer noch. Noch viel wichtiger ist es, schon vorab einen Bestatter seines Vertrauens einzubeziehen. Dieser hilft sicher, Wege einer würdevollen Bestattung zu erläutern und entsprechende Festlegungen aufzuschreiben. Und alle wissen es: Man kann das Ende des Lebens nicht ignorieren. Die dann notwendigen Entscheidungen sollte man nicht seinen Angehörigen oder einem Betreuer überlassen.

Jürgen Fischer - verbraucherblickDr. Jürgen Fischer

Seit August 2004 ist er geschäftsführender Vorstand der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Rostock. Schwerpunkte des Juristen sind Mietrecht und Energie, speziell das Thema Heizkosten.

Mehr lesen Sie in verbraucherblick 10/2019.

Bestellung Einzelheft

E-Paper 10/2019: 5 €

Bestellung Abo

E-Paper für Buhl-Vertragskunden: 12 Ausgaben für 12 € pro Jahr

E-Paper für alle anderen: 12 Ausgaben für 50 € pro Jahr