20. November 2019

Von Kaffeefahrt bis Verkaufsparty

© 777379816 Mikhail Gnatkovskiy

Ob im Wohnzimmer bei Freunden, im Pauschalurlaub oder auf einer Kaffeefahrt: Manchmal wird auf potenzielle Käufer Druck ausgeübt. Wer in einer solchen Situation einkauft, hat häufig nicht lange Freude mit dem erworbenen Produkt. Oft ist es seinen Preis nicht wert oder einfach überflüssig. Darum ist es ganz gut, wenn man seine Rechte kennt und außerdem klar und deutlich Nein sagen kann. Wer zu einer Verkaufsveranstaltung genötigt wird, sollte sich selbst Regeln auferlegen – und diese strikt einhalten.

Kunststoffschüsseln, Dessous, Sexspielzeug oder Küchenalleskönner: In Deutschlands Wohnzimmern wird so einiges bei privaten Verkaufspartys angeboten, im Direktvertrieb. „Das Prinzip ist bei allen Firmen, die den Direktvertrieb für ihre Produkte gewählt haben, ähnlich“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WBS law. „Als Ausrichter bekommt man zu Beginn häufig Produkte überlassen. Je mehr man bei der Party verkauft, desto höher ist die Provision, die der Gastgeber am Ende bekommt. Allerdings wird der Wert der Ware mit der Provision verrechnet, sodass am Ende weniger Geld übrigbleibt.“ Später erhält der Gastgeber die Produkte oft zum Vorzugspreis. Durch den Rabatt, den der Gastgeber vom Hersteller bekommt, macht er beim Verkauf zum regulären Preis einen Gewinn. Dementsprechend hoch ist für den Gastgeber der Verkaufsparty auch der Druck, Ware zu verkaufen.

Die rechtlichen Konsequenzen im Blick
Sie wollten schon immer einmal eine private Verkaufsparty ausrichten? Beim Direktvertrieb muss man unterscheiden, ob einfach nur das Wohnzimmer als Verkaufsfläche zur Verfügung gestellt wird oder ob man selbst aktiv verkauft. Im Internet findet man auf den Seiten der betreffenden Marken oft Informationen zur Kontaktaufnahme und gegebenenfalls zu Schulungen. In der Regel steht dort allerdings nicht, welche juristischen Konsequenzen es hat, wenn man Produkte verkauft. Dabei sind genau diese Informationen wichtig: „Wer eine Verkaufsparty organisiert, dort Produkte weiterverkauft, und dafür eine Provision bekommt, ist rechtlich gesehen ein Handelsvertreter“, erklärt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Ein Handelsvertreter ist nach Paragraf 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Und selbstständig ist, wer seine Arbeit mehr oder weniger frei gestaltet und seine Arbeitszeit selbst bestimmt. Beides trifft bei den Gastgebern zu, die in ihrem Wohnzimmer bei privaten Verkaufsveranstaltungen Ware verkaufen.

„Damit sind sie verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden“, erklärt Solmecke. Selbstständige Handelsvertreter müssen also Gewerbesteuer zahlen. Theoretisch sind sie auch umsatzsteuerpflichtig. „Da die Tätigkeit aber oft als Nebenjob ausgeübt wird, wird der jährliche Umsatz meist nicht sehr hoch sein. Daher könnte hier die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen werden“, erklärt der Rechtsexperte. Heißt: Wer im Gründungsjahr weniger als 17.500 Euro verdient, muss zumindest keine Umsatzsteuer zahlen.

Mehr lesen Sie in verbraucherblick 11/2019.

Bestellung Einzelheft

E-Paper 11/2019: 5 €

Bestellung Abo

E-Paper für Buhl-Vertragskunden: 12 Ausgaben für 12 € pro Jahr

E-Paper für alle anderen: 12 Ausgaben für 50 € pro Jahr

Bettina Blaß ist seit über 15 Jahren selbstständige Verbraucherjournalistin und Trainerin für Internetthemen. Zuvor war sie Redakteurin für die WISO Monats-CD und bei der G+J Wirtschaftspresse Online stellvertretende Redaktionsleiterin. Ihr Fokus liegt auf den Themen Internet, Finanzen und Immobilien. Privat schreibt sie für ihr Reise- und Genussblog Op jück.