21. November 2019

kurz & bündig – November 2019

Telefonnummer nicht verpflichtend
EuGH entscheidet für Online-Händler

Europäisches Recht schlägt nationales Recht. Im deutschen Verbraucherrecht ist die Angabe einer Telefonnummer zur schnellen Kontaktaufnahme der Kunden vor einem Vertragsabschluss mit einem Online-Händler vorgeschrieben. Deshalb klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Online-Händler Amazon, der keine Kunden-Hotline anbot, sondern einen Rückrufservice über ein Online-Formular. Die europäischen Richter urteilten, dass eine direkte und effiziente Kontaktaufnahme laut Verbraucherrechte-Richtlinie der EU verpflichtend sei. Eine Telefonnummer sei dabei aber nicht zwingend. Die Entscheidung des EuGH geht nun zurück an den Bundesgerichtshof (BGH), der entscheiden muss, ob Amazon ausreichend gut über die direkte und effiziente Kontaktmöglichkeit auf der Homepage informiert (AZ C-649/17)

 


 

Supermarktparkplatz
BGH-Urteil zu Streupflicht im Winter

Mitten im Hochsommer, am 2. Juli 2019, fällte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zu Glatteis auf dem Supermarktparkplatz. Eine Kundin war morgens um acht beim Aussteigen aus dem Auto ausgerutscht und auf ihr Gesicht gefallen. Sie verlangte Schadensersatz vom Supermarktbetreiber, weil der nicht gestreut hatte. Der Fall ereignete sich bereits im Dezember 2013 und ging durch alle Instanzen bis zum BGH. Die Bundesrichter entschieden nun, dass kein Anspruch auf Schadensersatz bestehe. Die Klägerin sei zwischen den markierten Parkflächen gestürzt und dort bestünde keinesfalls Streupflicht. Die Richter befanden, „Verkehrsteilnehmer müssten sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen“. Heißt also, auf Parkplätzen gilt keine allgemeine Streupflicht bei Glatteis – schon gar nicht per Hand zwischen parkenden Autos. Autofahrer müssen mit Glatteis rechnen und daher beim Aussteigen vorsichtig sein. Man könne sich ja sogar am Pkw festhalten, so die Richter (AZ VI ZR 184/18).

 


 

Kreditkartenbetrug
Bei Fehlzahlung unbedingt Beleg fordern

Wer mit seiner Kreditkarte zahlt, sollte sie besser nicht aus den Augen lassen und sich, stets einen Abbruchbeleg aushändigen lassen, falls eine Transaktion nicht stattgefunden hat. Wer dies nicht tut, bleibt im Zweifel auf entstandenem Schaden sitzen. Denn selbst bei offensichtlichem Betrug gilt dieses Verhalten als grob fahrlässig und es besteht kein Ersatzanspruch. So urteilte das Amtsgericht Frankfurt im Fall eines Klägers, der auf der Reeperbahn seine Rechnung mit Kartenzahlung begleichen wollte und dabei um 2000 Euro geprellt wurde (AZ 30 C 4153/18 (20)). Er verlangte, dass die Bank den Schaden ersetzt. Dies wies das Gericht jedoch zurück. Der Betroffene duldete mehrfach, dass sich eine Mitarbeiterin nach Eingabe der PIN mit Lesegerät und Karte für einige Minuten aus seinem Sichtfeld entfernte. Als sie dann wiederholt behauptete, die Transaktion habe nicht funktioniert, verlangte er zudem keinen Abbruchbeleg. „Der Verzicht auf die Produktion eines derartigen Transaktionsabbruchbeleges“, so die Richter, „muss als grob fahrlässig gewertet werden.“

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