17. Dezember 2019

Sozialleistungen nicht gefährden

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Studenten, Arbeitslose, Eltern: Wer Sozialleistungen oder staatliche Förderungen bezieht und zusätzlich Geld verdienen will, muss bestimmte Verdienstgrenzen einhalten. Denn sonst wird der Hinzuverdienst angerechnet und unter Umständen etwa von BAföG, Arbeitslosen- oder Elterngeld abgezogen. Und auch Rentner, die weiterhin arbeiten, müssen unter bestimmten Umständen darauf achten, wie viel sie verdienen. verbraucherblick zeigt, was im Einzelfall gilt und wie finanzielle Nachteile vermieden werden.

Wer vom Staat Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld bezieht oder eine Förderung wie BAföG bekommt, darf in der Regel etwas Geld hinzuverdienen. Allerdings muss man klare Grenzen einhalten, um die Sozialleistungen voll auszuschöpfen und keine Abzüge zu riskieren. Unter bestimmten Umständen müssen auch Eltern und Rentner darauf achten, wie viel sie arbeiten und dabei einnehmen.

Studenten: neue BAföG-Höchstsätze

Wer finanzielle Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG bekommt und zusätzlich arbeitet, muss aufpassen. Denn der Verdienst kann sich auf die Höhe der Zahlungen auswirken. Das BAföG-Amt rechnet Einkünfte auf die Förderung an. Ohne Probleme können Geförderte maximal 450 Euro brutto pro Monat hinzuverdienen – also 5400 Euro brutto im Bezugsjahr. Wenn sie diesen Betrag einhalten, liegt das monatliche Nettoeinkommen durch Abzug der Werbungskostenpauschale (1000 Euro) sowie der Sozialversicherungspauschale (21,2 Prozent vom brutto nach Abzug der Werbungskosten) unter dem monatlichen Freibetrag von 290 Euro. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes minderjährige Kind im Haushalt um 555 Euro und für Ehegatten oder Lebenspartner ohne Einkommen um weitere 610 Euro.

Vorsicht: Der Betrag gilt nicht für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dann sind es pro Bezugsjahr höchstens etwa 4410 Euro Gewinn vor Steuern. Und auch für Pflichtpraktika gelten andere Grenzen. Grundsätzlich sollten Studierende die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat aber auch deshalb einhalten, weil ein höherer Verdienst sich auf andere Bereiche auswirken kann – etwa auf die Rentenversicherungspflicht und die Familienkrankenversicherung.

BAföG-Bezieher dürfen zwar ein eigenes Vermögen von bis zu 7500 Euro haben. Zu diesem Vermögen zählt aber beispielsweise auch der Zeitwert des eigenen Autos. Ist ein Studierender schon verheiratet und hat Kinder, kommt jeweils ein Vermögensfreibetrag von 2100 Euro pro Person hinzu – also nochmal 6300 Euro für den Ehepartner und zwei Kinder. Insgesamt würde der Freibetrag dann also bei 13.800 Euro liegen. Diesen Betrag rechnet das BAföG-Amt nicht auf die Förderung an. Im Herbst 2020 erhöhen sich übrigens die Vermögensfreibeträge. Sie steigen dann für BAföG-Berechtigte auf 8200 Euro und für Kinder und Ehepartner auf jeweils 2300 Euro.

Tipp: Wer bisher noch kein BAföG aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse bekommt, sollte die Förderung zum Wintersemester 2019/2020 neu beantragen. Ein formloser schriftlicher Antrag genügt, um seinen Anspruch anzumelden. Fehlen erforderliche Nachweise dürfen diese nachgereicht und somit kann die Förderung auch rückwirkend ab Antragsstellung gezahlt werden.

Für BAföG-Bezieher, die ein leistungs- und begabungsbezogenes Stipendium erhalten, bleiben 300 Euro anrechnungsfrei – so ist es beispielsweise beim Deutschlandstipendium.

Noch mehr Förderung für Studierende
Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, können einen Wohnzuschlag beantragen – dieser liegt seit dem Wintersemester 2019 bei maximal 325 Euro pro Monat. Wer Kinder unter 10 Jahren hat, kann zudem einen Zuschlag von 130 Euro pro Kind bekommen. Dieser Kinderbetreuungszuschlag muss nicht zurückgezahlt werden. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat weitere Beispiele für die BAföG-Berechnung zusammengestellt.

Der BAföG-Höchstsatz für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, liegt derzeit bei 853 Euro im Monat – neben dem Grundbedarf sowie dem Zuschlag für die Wohnung sind auch Zuschläge für die Kranken- und Pflegeversicherung einberechnet. Seit dem Wintersemester 2019 ist auch der Einkommensfreibetrag der Eltern um drei Prozent gestiegen. Der Fördersatz wird individuell berechnet aufgrund des Einkommens der Eltern und des Bedarfes des Förderberechtigten. BAföG-Rechner im Internet geben einen ersten Anhaltspunkt über die Höhe der zu erwartenden Förderung.

Was gilt für Arbeitslose?

Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen, müssen ihre Nebeneinkünfte vorab der Agentur für Arbeit melden. Das ist inzwischen online möglich. Alternativ kann man aber auch ein Formblatt herunterladen und per Hand ausfüllen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber als Nachweis den Vordruck „Bescheinigung über Nebeneinkommen“ ausfüllen. Die Angaben kann er aber auch elektronisch der Agentur für Arbeit übermitteln.

Der monatliche Freibetrag für Bezieher von Arbeitslosengeld I liegt bei 165 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er auch etwas höher ausfallen. Überschreitet der Verdienst diese Grenze, wird er angerechnet. In der Regel kommt es dann zu Kürzungen der Leistung. Außerdem gibt es noch eine weitere Einschränkung: Arbeitslose dürfen höchstens 15 Stunden pro Woche einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Wer mehr arbeitet, muss sich abmelden. Betroffene sollten sich diesen Schritt jedoch gut überlegen, denn in der Zeit, in der sie Arbeitslosengeld bekommen, laufen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung weiter.

Wie Arbeitslose mehr rausholen
Werbungskosten berücksichtigt die Agentur für Arbeit zusätzlich zum Freibetrag – also etwa Fahrtkosten, die Anschaffung von Arbeitsmaterialien sowie Ausgaben für die Berufskleidung. Ein Beispiel der Arbeitsagentur, wie sich das auswirkt: Jemand verdient 250 Euro im Monat zusätzlich zum Arbeitslosengeld I. Die Person gibt aber für die Fahrt zur Arbeit 25 Euro pro Monat aus und hat sich eine Arbeitshose für 35 Euro gekauft. Zusammen mit dem Freibetrag von 165 Euro ergibt dies in dem Monat der Anschaffung einen Betrag von 225 Euro. Diese Summe wird nicht angerechnet. Durch den Nebenverdienst von 250 Euro verbleibt in diesem Beispiel eine Differenz von 25 Euro – dieser Betrag wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Fürs Melden der Werbungskosten nutzen Arbeitslose das entsprechende Formblatt zum Ausdrucken oder die Online-Meldung.

Vorsicht: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, für den spielt das eigene Vermögen zunächst keine Rolle. Dies ändert sich aber für Bezieher von Arbeitslosengeld II. Dann kann eigenes Vermögen dazu führen, dass sich die Leistung verringert oder die Arbeitslosengeldzahlungen ganz beendet werden – zum eigenen Vermögen zählen unter anderem Geldanlagen, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Bargeld sowie Immobilien (außer selbstgenutzter und allein bewohnter Wohnraum bis maximal 60 qm). Angerechnet werden auch Einkünfte wie Einnahmen aus Arbeit, Vermietung oder Verpachtung, aber auch Weihnachts- oder Urlaubsgeld und Lohnnachzahlungen, Steuererstattungen, Unterhaltsleistungen, Kindergeld oder Geldgeschenke sowie Geldgewinne. Allerdings gibt es dafür Freigrenzen von mindestens 3850 Euro und je nach Alter bis zu 10.800 Euro (ohne Altersvorsorge-Freibetrag).

Was gilt für Eltern?

Wenn Arbeitnehmer Elternzeit beantragen, können sie zwischen 300 und maximal 1800 Euro Basiselterngeld vom Staat erhalten. Sie dürfen dann zusätzlich bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Das gilt auch für das zweite und dritte Jahr der Elternzeit, in denen kein Elterngeld mehr gewährt wird. Allerdings müssen Elterngeld-Bezieher wissen: Der Zusatzverdienst wird auf das Elterngeld angerechnet – und zwar auch ein 450-Euro-Job.

Eine Beispielrechnung
Das Netto-Einkommen lag vor der Geburt bei 2000 Euro. Nach der Geburt verdient der Bezieher des Basiselterngeldes nichts, so würde er 65 Prozent des Einkommensunterschieds erhalten – also 65 Prozent von 2000 Euro sind 1300 Euro pro Monat.Verdient der Bezieher vor der Geburt 2000 Euro, aber nach der Geburt 500 Euro, würde der Einkommensunterschied bei 1500 Euro liegen – er bekäme monatlich also nur ein Basiselterngeld von 975 Euro. Zusammen mit dem eigenen Verdienst von 500 Euro hätte er dann insgesamt jeden Monat 1475 Euro zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Tipp: Wer Elterngeld Plus beantragt, erhält doppelt so lange Elterngeld – jedoch nur die Hälfte – also zwischen 150 bis maximal 900 Euro.

Auch selbstständig Tätige können Elterngeld beantragen. Damit sie einen Anspruch haben, müssen sie zwar keine Höchstarbeitszeiten einhalten, dafür aber auf ihre Verdiensthöhe achten: Wenn Selbstständige eigene Rechnungen schreiben, dürfen sie maximal 75 Prozent ihres vorherigen Nettoeinkommens verdienen. Auch dabei wird der Verdienst angerechnet.

Was gilt für Rentner?

Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, darf unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen. Allerdings kann sich durch die Einkünfte eine Steuerpflicht ergeben. Grundsätzlich bleibt Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei – dieser Freibetrag variiert je nach Renteneintrittsalter.

Die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze bezieht sich auf das Alter, das man bei Renteneintritt erreicht haben muss, damit man regulär einen Anspruch auf eine Altersrente hat. Zwischen 2012 und 2029 wird das Alter für den regulären Rentenbeginn schrittweise um einen Monat pro Geburtsjahrgang von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Eine Person, die zum Beispiel 1952 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Grundsätzlich erreichen alle, die nach 1964 geboren sind, sie erst mit 67 Jahren.

Personen, die eine vorgezogene Rente erhalten, sollten unbedingt die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro pro Jahr einhalten, wenn sie ihre Altersrente in voller Höhe erhalten möchten (§ 34 SGB VI). Denn wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und mehr verdient, bekommt nur eine Teilrente – bis zu 40 Prozent werden auf die Rente angerechnet. Je mehr jemand also verdient, umso niedriger der Anteil der Rente. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie das Geld gleichmäßig verteilt oder in einem kurzen Zeitfenster verdient haben – es geht um den Hinzuverdienst in einem Kalenderjahr.

Beispielrechnung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Eine Frau bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Zusätzlich verdient sie jeden Monat 1510 Euro aus einer Beschäftigung – also 18.120 Euro pro Jahr. Ihr Verdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro um 11.820 Euro pro Jahr – also um 985 Euro pro Monat. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Die gesetzliche Monatsrente von 950 Euro vermindert sich damit um 394 Euro auf einen Betrag von 556 Euro. Unter Strich bleiben aus Rente und Lohn insgesamt 2066 Euro pro Monat.Zur Rentenberechnung mit Hinzuverdienst gibt es bei der DRV einen Hinzuverdienstrechner.

Wenn jemand einen Rentenantrag stellt, muss er auch seinen voraussichtlichen Hinzuverdienst angeben. Einmal im Jahr wird die vorläufige Anrechnung dann rückwirkend geprüft – dies passiert meist im Juli des Folgejahres.

Kniffelig wird es, wenn Rentner einen Minijob haben und damit mehr als 450 Euro im Monat beziehungsweise mehr als 5400 Euro im Kalenderjahr verdienen. „Die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht gleichzusetzen mit der Minijobgrenze“, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Erhalte ein Minijobber beispielsweise Sonderzahlungen in Form von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, zählen diese zum Verdienst des Minijobbers und der Minijob kann als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gelten. So kann es laut Deutscher Rentenversicherung passieren, „dass ein bisher freiwillig krankenversicherter Rentner, der regelmäßig mehr als 5400 Euro hinzuverdient und dabei nicht die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro überschreitet, nunmehr aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch krankenversicherungspflichtig in der KVdR wird, so lange er die Beschäftigung in dieser Form ausübt.“ Die Beurteilung, ob es sich um einen Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handele, obliege der Minijobzentrale.

Tipp: Jede Erwerbstätigkeit müssen Sie Ihrem Rententräger melden. Als Hinzuverdienst gelten Vorruhestandsgeld, monatliches Bruttoeinkommen, steuerrechtliche Gewinne etwa Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieben wie einer Wohnungsverwaltung sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge (Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung). Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nicht angerechnet, es sei denn es ist gewerblich.

Wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt und Nebentätigkeiten ausübt, muss ebenso Hinzuverdienstgrenzen beachten, die die Deutschen Rentenversicherung Bund in einer Broschüre erklärt.

Arbeitszeit an Arbeitslohn anpassen
Seit Januar 2019 müssen Arbeitgeber von Minijobbern genauer auf die Arbeitszeiten achten. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 Euro kann für Minijobber zu weniger Arbeitsstunden führen. Den Betrag von 450 Euro pro Monat erreichen sie nämlich schon nach knapp 49 Stunden. Wenn die Arbeitszeiten nicht angepasst werden und der Mindestlohn eingehalten wird, kann die Mindestlohnerhöhung dazu führen, dass der Mini-Jobber die jährliche Entgeltgrenze von 5400 Euro überschreitet. Das kann auch durch weitere Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld passieren. Betroffene sollten also genau rechnen. Denn sonst muss der Arbeitnehmer die Einnahmen versteuern. Ab 2020 steigt der Mindestlohn weiter auf 9,35 Euro. Die maximale Arbeitszeit pro Monat liegt dann bei gut 48 Stunden.

Quelle: Minijob-Zentrale

Was unterscheidet Mini- und Midijobs?

Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Nur der Arbeitgeber zahlt 13 Prozent vom Lohn an die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung sowie diverse Umlagen, beispielsweise zur gesetzlichen Unfallversicherung und 2 Prozent Pauschalsteuer. Minijobber müssen selbst in der Regel nur Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von 3,6 Prozent zahlen – es sei denn, sie lassen sich davon schriftlich befreien. Wichtig zu wissen: Wer bereits einen versicherungspflichtigen Hauptjob hat, darf nur einen Minijob ausüben – auch wenn er die Verdienstgrenze nicht voll ausschöpft. Denn nur ein Minijob ist abgabenfrei. Alle anderen Minijobber können auch mehreren Minijobs nachgehen.

Tipp: Arbeitgeber bestimmen, ob der angebotene Minijob pauschal mit 2 Prozent oder individuell vom Minijobber selbst besteuert wird. Experten raten zum pauschalen Lohnsteuerabzug durch den Chef. Somit können Sie die Einnahmen bei Ihrer Steuererklärung nicht vergessen anzugeben. Werbungskosten wie Fahrtweg und Arbeitskleidung können Sie dann nicht absetzen.

Wer mehr als 450 Euro verdient, übt häufig einen Niedriglohnjob aus oder arbeitet in Teilzeit – auch Midijob genannt. Midijobber sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig – zahlen aber reduzierte Beiträge. Dadurch bleibt ihnen häufig mehr netto vom Gehalt. Seit 1. Juli 2019 gilt eine Verdienstobergrenze von 1300 Euro. Und noch etwas ist seitdem neu: Midijobber erwerben nach Angaben des Deutschen Rentenversicherung Bundes für den reduzierten Arbeitnehmeranteil volle Rentenanwartschaften.

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Isabelle Modler arbeitet seit August 2014 als freie Journalistin in Berlin. Für den verbraucherblick schreibt sie über Themen wie Geldanlage, Immobilienfinanzierung, Steuern, Altersvorsorge und Versicherungen. Komplexe Sachverhalte erklärt sie anschaulich. Die sonst eher graue Materie kann sie farbig beschreiben. Außerdem liebt sie das Reisen – von unterwegs bringt sie viele Eindrücke, Fotos, Geschichten und praktische Tipps mit.