15. Mai 2020

kurz & bündig – Mai 2020

Mietpreisbremse verlängert
Schärfere Regeln beschlossen

Der Bundesrat hat im März 2020 einem Gesetzesbeschluss des Bundestages zur Mietpreisbremse zugestimmt. Das Gesetz gilt seit 1.4.2020 und verschärft die Maßnahmen. Bis Ende 2025 dürfen die Länder Mieten weiter begrenzen. Verbraucher können zu viel bezahlte Miete zurückfordern. Bei Verträgen ab dem 1.4.2020 gilt das auch rückwirkend. Voraussetzung: Der Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses schriftlich gerügt werden. Dazu genügt eine E-Mail. In Gegenden mit Mietpreisbremse dürfen Mieten nicht mehr als 10 Prozent über dem Durchschnitt liegen. Da keine Strafe drohte, hielten sich viele Vermieter aber nicht daran.

Ebenfalls im Sinne des Mieterschutzes entschied das LG Berlin bereits im Juni 2019. Mieter haben Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Vormiete anhand von Dokumenten. Nach § 556e Abs. 1 BGB darf die Miete die Höhe der Vormiete betragen, auch wenn sie über dem Mietspiegel liegt. Mit dieser Begründung verlangte ein Vermieter 1300 statt ortsüblicher 806 Euro. Ein Dokument zum Beweis konnte er nicht vorlegen. Das sei aber seine Pflicht, entschied das LG Berlin.

 


 

Widerruf privater Kreditverträge
Gericht kassiert Vertragsklausel

Kreditnehmer können bei mangelhafter Widerrufsbelehrung ihren Vertrag noch viele Jahre nach der Unterschrift widerrufen. Diese Möglichkeit der Vertragsaufhebung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem überraschenden Urteil (AZ C-66/19) Ende März verkündet. Im Gegensatz zum Bundesgerichtshof (BGH) sahen die Richter in Luxemburg im sogenannten Kaskadenverweis, bei dem auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, eine unzumutbare Überforderung von Verbrauchern. Diese müssen, so die EuGH-Richter, in klarer und prägnanter Form in die Lage versetzt werden, den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist selbst zu berechnen. Fehle die Eindeutigkeit von Pflichtangaben, greife das „ewige“ Widerrufsrecht. Ob diese Sachlage schwerwiegender als der gesetzliche Mustertext für die nationale Widerrufsbelehrung ist, den die meisten deutschen Banken genutzt haben, gilt derzeit als strittig. Verbraucherexperten raten vor allem bei Immobilien- und Kfz-Krediten zur Prüfung der Widerrufsbelehrung.

 


 

Entschädigung für Thomas-Cook-Pleite
Bundesregierung übernimmt Kosten

Pauschalreisende, die durch die Insolvenz des ehemaligen Reiseanbieters Thomas Cook geschädigt wurden, können ihre Forderungen seit dem 6. Mai 2020 online anmelden. Die Bundesregierung springt für Schäden der Verbraucher ein, die nicht von dritter Seite entschädigt werden. Im Gegenzug müssen Pauschalreisende ihre Ansprüche abtreten, damit der Staat diese gegebenenfalls gerichtlich verfolgen kann. Um die freiwillige Ausgleichszahlung zu erhalten, müssen sich Betroffene bis 15. November 2020 auf entsprechenden Online-Portalen anmelden. Informationen bietet das Bundesjustizministerium. Die Ansprüche werden geprüft. Geschädigte müssen zuvor von der Zürich-Versicherung einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ erhalten und ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter und der Zürich-Versicherung geltend gemacht haben. Bis zur Auszahlung vergeht vermutlich noch eine Weile.