19. Juni 2020

Jetzt mal Ruhe hier!

© 598463822 Elnur/Shutterstock

Mal sind es die schreienden Kinder, die für Ärger sorgen, mal der bellende Hund am frühen Morgen oder das Trompetespielen des Nachbarsohns, während man selbst gerade ein Mittagsschläfchen halten möchte. Lärm kann nerven. Auch der zu laute Fernseher oder die Geburtstagsparty mit den wummernden Bässen aus dem Erdgeschoss um zwei Uhr morgens sind immer wieder Anlass für nachbarschaftlichen Streit. Wenn die Bitte um Rücksicht nichts hilft, ist es gut, seine Rechte zu kennen.

Ist die Volksmusik aus dem laut gedrehten Fernseher der schwerhörigen Nachbarin Lärm? Sind der Rasenmäher oder der krähende Hahn auf dem Grundstück nebenan eine Ruhestörung? Das wird vermutlich jeder anders empfinden. Allerdings ist nicht alles verboten, was zu laut erscheint. Untersagt ist Lärm dann, wenn er:
– nicht ortsüblich oder
– vermeidbar wäre und
– wenn er einen normal empfindenden Menschen stört.

Geregelt ist das in einer ganzen Reihe von Gesetzen: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verbietet in Paragraf 906 ^https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html^ unter anderem Lärm. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten untersagt ebenfalls Lärm ohne berechtigten Anlass und in unzumutbarem oder vermeidbarem Ausmaß, Paragraf 117 OWiG ^https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__117.html^. Und auch die Straßenverkehrsordnung verbietet vermeidbaren Lärm, beispielsweise das laute Zuschlagen von Autotüren und das Warmlaufenlassen von Motoren im Winter, Paragraf 30 StVO ^https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__30.html^.

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Bettina Blaß ist seit über 15 Jahren selbstständige Verbraucherjournalistin und Trainerin für Internetthemen. Zuvor war sie Redakteurin für die WISO Monats-CD und bei der G+J Wirtschaftspresse Online stellvertretende Redaktionsleiterin. Ihr Fokus liegt auf den Themen Internet, Finanzen und Immobilien. Privat schreibt sie für ihr Reise- und Genussblog Op jück.