16. März 2021

Darfs ein bisschen mehr sein?

© fizkes/Shutterstock

Vermieter dürfen die Miete erhöhen, wenn diese unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder sie Modernisierungsmaßnahmen vornehmen. Allerdings setzen dabei Gesetze gewisse Grenzen. Bei der Anpassung an die ortsübliche Miete muss unter anderem die Kappungsgrenze beachtet werden. Kosten, die für Instandhaltungsarbeiten am Gebäude anfallen, dürfen bei einer Modernisierung nicht auf die Mieter umgelegt werden. Nur, was genau unterscheidet eine Instandhaltung von einer Modernisierung? Welche Regeln und Fristen im Einzelnen gelten.

Der Vermieter kann die Miete erhöhen, um sie an die ortsübliche Miete anzupassen. Die ortsübliche Vergleichsmiete richtet sich nach der Miete, die in der gleichen oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den vergangenen sechs Jahren gezahlt wurde. Die ortsübliche Miete ergibt sich in den meisten Fällen aus dem sogenannten Mietspiegel, der bei den Städten und Gemeinden eingesehen oder angefordert werden kann. Alternativ kann sich der Vermieter auf eine Auskunft aus der Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten berufen. Auch drei vergleichbare Wohnungen können herangezogen werden.

Kappungsgrenze bei ortsüblicher Miete

Die Möglichkeiten, die Miete zu erhöhen, werden allerdings durch die sogenannte Kappungsgrenze beschränkt: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen. Diese Grenze gilt auch dann, wenn die ortsübliche Miete noch nicht erreicht ist. In den meisten Städten gilt sogar eine Kappungsgrenze von 15 Prozent, weil der Wohnungsmarkt in diesen Regionen besonders angespannt ist. Dabei ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mieterhöhung gelten soll, drei Jahre zurückzurechnen. Beispiel: Soll die Mieterhöhung zum 1. April 2021 wirksam werden, muss die neue Miete mit der Miete verglichen werden, die am 1. April 2018 vertraglich geschuldet war. Sollte der Mieter damals die Miete gemindert haben, bleibt dies außer Acht, es gilt nach wie vor die vertraglich vereinbarte Miete. Übersteigt die neue Miete diese alte Miete um mehr als 15 beziehungsweise 20 Prozent, so braucht der Mieter diesen Teil der Mieterhöhung nicht zu zahlen.

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.