20. Juni 2021

Fehler in den Angaben

© JomNicha/Shutterstock

Börsenanlagen sind stets gefragt. Aktien, Fondsanteile und viele andere Formen der Vermögensanlage müssen mit einem Prospekt versehen sein, der das Finanzprodukt genau erklärt. Dieser stellt die wichtigste Informationsquelle für Kleinanleger dar und muss zuverlässig über die Risiken eines Produktes aufklären. Ist der Prospekt fehlerhaft, hat der Käufer in der Regel einen Anspruch auf Rückgabe des Produktes gegen Erstattung des Kaufpreises und der üblicherweise mit einem Erwerb verbundenen Kosten.

Die EU hat seit den 1980er Jahren etliche Richtlinien und Verordnungen erlassen, die Anleger davor schützen sollen, die Risiken einer Vermögensanlage zu unterschätzen. So wurde der „graue Kapitalmarkt“ kleiner. Mehr und mehr Produkte wurden der Aufsicht der Behörden unterstellt und damit deren Vertrieb gesetzlich genau geregelt. Heute besteht für nahezu alle gängigen Anlageformen eine Prospektpflicht: Wertpapiere und Fondsanteile, aber auch Anteile an Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen. Emittent und Anbieter müssen einen Prospekt erstellen. Er muss fehlerfrei und vollständig sein. Ist er dies nicht oder fehlt der Prospekt sogar ganz, hat der Anleger einen Anspruch darauf, die Anlage zurückzugeben. Der Kaufpreis muss erstattet werden ebenso wie die Kosten, die üblicherweise mit dem Erwerb verbunden sind.

Prominentes Beispiel: Deutsche Telekom

Eines der prominentesten Beispiele für einen fehlerhaften Prospekt ist der dritte Börsengang der Deutschen Telekom aus dem Jahr 2000, der rund 17.000 Anleger betrifft. Dabei geht es um die Beteiligung der Telekom an einem US-Telekommunikationsunternehmen. Diese Beteiligung sollte perspektivisch weiterverkauft werden, wurde zunächst aber auf die NAB Nordamerika Beteiligungs-Holding, ein Tochterunternehmen der Telekom übertragen. In der Konzernbilanz tauchte deswegen zwar ein Buchgewinn von 8,2 Milliarden Euro auf, allerdings enthielt der Prospekt keine Angaben zu der Holding, sodass den Anlegern nicht klar war, dass die Telekom über die Holding weiterhin das Risiko für die Beteiligung an der US-Firma trug. Der Bundesgerichtshof (BGH) wertete dies als fehlerhafte Angabe. Der Fall zeigt allerdings auch, dass Prozesse um fehlerhafte Prospekte kompliziert sein können. Denn noch immer ist unklar, ob dieser Vorgang tatsächlich der Auslöser für den Kursabsturz der Aktie und damit die Verluste der Aktionäre war.

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Dr. Alisha Ricard hat Jura an der Universität Mainz mit den Schwerpunkten Kartell- und Gesellschaftsrecht studiert. Sie hat journalistische Erfahrung bei der Börsen-Zeitung, dem Handelsblatt und dem ZDF gesammelt. In der verbraucherblick-Redaktion schreibt sie ebenso gerne über die „trockenen“ Themen aus dem Zivilrecht wie aufregende Reiseberichte.