18. Juli 2021

Was tun bei Urlaubssperren?

Dienst ist Dienst und Urlaub ist Urlaub! Arbeitnehmer haben im Urlaub ein Recht auf Ruhe und Erholung und müssen nicht für ihren Arbeitgeber erreichbar sein. Dennoch hat der Arbeitsgeber auch ein Wörtchen mitzureden. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Blick auf den Urlaub?

Urlaub muss immer beantragt werden. Und theoretisch muss der Arbeitgeber seinen Angestellten Urlaub zu der von ihnen gewünschten Zeit genehmigen – es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen. Dann kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen oder den Urlaub nicht genehmigen. Der Arbeitsgeber muss auch sicherstellen, dass nicht mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in den Urlaub wollen.

Rechtsanwalt Jakob T. Lange vom Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt: „Eine sogenannte Urlaubssperre darf nur wegen dringender betrieblicher Belange verhängt werden. Das regelt Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz.“ Dies sei zum Beispiel der Fall, wenn zum Ende eines Geschäftsjahres viel Arbeit anfällt und gleichzeitig viele Mitarbeiter krank werden. In jedem Fall müssen der Urlaubsplan sowie andere allgemeine Grundsätze und Regelungen rund um den Urlaub mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Gibt es keinen Betriebsrat, entscheidet der Arbeitgeber selbst, ob er wegen dringender betrieblicher Gründe die Urlaubswünsche von Arbeitnehmern zurückweist.

Bereits genehmigter Urlaub kann nur dann rückgängig gemacht werden, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Angestellte können ihren bereits genehmigten und sogar den bereits angetretenen Urlaub nach Verständigung mit dem Arbeitgeber jedoch zurückziehen beziehungsweise abbrechen.

Einen Mitarbeiter aus dem Urlaub zurückzuholen, ist nicht zulässig. Allerdings kann ein Arbeitnehmer seinen Urlaub auf Bitte freiwillig abbrechen. Häufig übernehmen Arbeitgeber dabei die Kosten der Rückreise und die Stornokosten von Hotelübernachtungen oder Flügen. Erreichbar sein müssen Angestellte im Urlaub jedoch nicht.

Auch wenn in den Betriebsferien nicht die kompletten Urlaubstage verplant werden dürfen, müssen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich zu erholen. Laut Bundesurlaubsgesetz muss auch bei kürzeren Betriebsferien sichergestellt werden, dass für mindestens zwölf aufeinander folgende Werktage Urlaub genommen werden kann.

Swen Walentowski, Rechtsanwalt, ist Redaktionsleiter und Sprecher von anwaltauskunft.de, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. Das Portal richtet sich an Verbraucher und bietet Informationen und Tipps zu rechtlichen Alltagsfragen.