Die letzte Rechnung
Die Wurzel allen Übels findet sich im Sozialgesetzbuch V. Darin heißt es im Paragraf 190 Absatz 1: „Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.“ Egal, wie lange man in die gesetzliche Krankenversicherung einbezahlt hat, die Kosten der ärztlichen Leichenschau werden vom Versicherungsschutz nicht mehr eingeschlossen. So wird man als jüngst Verstorbener posthum quasi zum „Privatpatienten“. Die Kosten der ärztlichen Leichenschau müssen die Erben tragen. Nun gibt es zwischen gesetzlich und privat Krankenversicherten allerhand Unterschiede.
Ein wesentlicher Unterschied ist, dass gesetzlich Krankenversicherte normalerweise nicht erfahren, welche Leistungen der Arzt in welcher Höhe mit der Krankenkasse abrechnet. Privat Versicherte erhalten dagegen regelmäßig eine Rechnung, auf der alle ärztlichen Leistungen, vom Handschlag – offiziell als „Beratung auch mittels Fernsprecher“ bezeichnet – bis zur Operation penibel Posten für Posten aufgeführt werden.
Patientenquittung
Wer sich als Kassenpatient dafür interessiert, was Ärzte und Krankenhäuser zu Lebzeiten mit der Krankenkasse abrechnen, kann sich von der Krankenkasse oder vom Arzt eine Patientenquittung (§ 305 SGB V) ausdrucken lassen. Diese Möglichkeit wird aber weder von den Kassen und schon gar nicht von den Ärzten und Krankenhäusern beworben, obwohl dadurch auch Abrechnungsfehler aufgedeckt werden könnten.
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