21. November 2021

kurz & bündig – November 2021

Höhere Bußgelder 

Neue Regeln im Straßenverkehr 

Der Bundesrat einigte sich im Oktober 2021 auf höhere Bußgelder im Straßenverkehr, vor allem für Falschparken und Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Neuregelung gilt seit 9. November 2021. Im Jahr 2020 war die ursprüngliche Bußgeldreform wegen Formfehler des Verkehrsministeriums zurückgenommen worden. Vor allem Parken und Halten auf Geh- und Radwegen, in zweiter Reihe, auf Behindertenparkplätzen und anderen verbotenen Stellen wird jetzt teurer. Bis zu 110 Euro können fällig werden und bei schweren Verstößen auch ein Punkt im Fahreignungsregister. Regelwidriges Verhalten beim Bilden einer Rettungsgasse kann bis zu 320 Euro Bußgeld, 2 Punkte und einen Monat Fahrverbot kosten. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind deutlich teurer. Wer etwa bis 20 km/h zu schnell fährt, muss doppelte Strafe zahlen, zum Beispiel 30 statt 15 Euro bei 10 km/h zu viel innerorts. An der Grenze zum Verlust des Führerscheins ändert sich nichts. In diesem Punkt hatte die erste Bußgeldreform heftige Kritik geerntet. Jetzt bleibt es beim Alten: Innerorts ist der Lappen ab 31 km/h zu viel weg, außerhalb von Ortschaften ab 41 km/h zu viel. Eine detaillierte Übersicht der Bußgelder und Sanktionen bietet beispielsweise der ADAC.

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Niedrigere Inkassogebühren 

Pauschalen und Gebührensätze nun günstiger 

Seit dem 1. Oktober gelten neue Inkasso-Regelungen. Bei sogenannten unbestrittenen Angelegenheiten müssen Verbraucher nun mit weit geringeren Auslagenpauschalen und Rechtsanwalts- beziehungsweise Inkassokosten rechnen als zuvor. In der Praxis bedeutet das: Verbraucher profitieren in einfachen Fällen von niedrigeren Gebühren. In der Regel gilt statt des alten maximalen Gebührensatzes von 1,3 nun nur noch einer von 0,9. Wer überdies direkt auf ein erstes Inkassoschreiben reagiert und umgehend zahlt, kann sogar mit einem reduzierten Gebührensatz von 0,5 rechnen. Bei einer unbezahlten Rechnung in Höhe von 150 Euro zum Beispiel fallen nun bei sofortiger Erstattung nur noch Kosten in Höhe von knapp 30 Euro an anstatt wie bisher von über 75 Euro. Bei niedrigen Rechnungsbeträgen von unter 50 Euro macht sich die Neuregelung ebenfalls bemerkbar. Die Kosten bei solch kleinen Forderungen sind nun nicht länger unverhältnismäßig hoch. Die Verbraucherzentralen bieten umfassende Informationen zum Thema und außerdem einen kostenlosen Inkasso-Check, mit dem Verbraucher Inkassoforderungen prüfen können.

Lesen Sie dazu auch unseren Artikel „Das kann teuer werden – Regeln für Mahnungen und Inkassogebühren“ in verbraucherblick 05/2021.

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Mieterfreiheit beim Fernsehempfang  

Bundesrat schafft Nebenkostenprivileg ab

Ab dem 1. Dezember sorgt eine Gesetzesänderung dafür, dass Kabelgebühren aus den Nebenkosten gestrichen werden müssen. Verfügt ein Mehrfamilienhaus über einen gemeinsamen Kabelanschluss, dürfen Hauseigentümer oder Hausverwaltungen bisher aufgrund des sogenannten Nebenkostenprivilegs die Kabelgebühren über die Nebenkosten abrechnen. Selbst wenn Mieter den gemeinschaftlichen Kabelanschluss nicht nutzen, müssen sie ihn anteilig bezahlen. Damit ist nun Schluss. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024. Spätestens ab dem 1. Juli 2024 besteht dann die freie Wahl der Fernsehempfangsart wie beispielsweise per Satellit oder Internetstreaming (IPTV). In den meisten Fällen bestehe laut Verbraucherschützern aktuell kein Handlungsbedarf. Allerdings warnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor sogenannten Medienberatern, die als freiberufliche Verkäufer im Auftrag der Kabelnetzbetreiber auf Provisionsbasis unterwegs sind. Bei den meist unangekündigten „Überprüfungen“ des Kabelanschlusses werde oft Angst vor der Abschaltung des Fernsehens verbreitet und zum Abschluss neuer Verträge gedrängt. 

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Kaufwiderruf nun klar geregelt 

BGH-Urteil zu Treppenliften 

Älteren und behinderten Menschen helfen sie im Alltag und manchmal machen sie sogar einen Umzug unnötig: Treppenlifte. Meist kosten sie allerdings mehrere Tausend Euro. Umso wichtiger ist es, einen falschen Auftrag kostenfrei stoppen zu können. Treppenlifte werden oft maßgefertigt, weshalb für sie per Werklieferungsvertrag das Widerrufsrecht praktisch nicht gilt. Klagen zu stornierten Käufen von Treppenliften führten immer wieder zu unterschiedlichen Gerichtsurteilen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) für Klarheit gesorgt. Mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil regelt er, dass beim Kauf eines maßangefertigten Kurventreppenlifts ein vierzehntägiges Widerrufsrecht besteht (AZ I ZR 96/20). Anbieter, so der Vorsitzende Richter Thomas Koch, könnten diese zwei Wochen abwarten und erst danach mit der Produktion starten. Wenn Kunden die dadurch längere Auslieferungsdauer ihres Treppenliftes vermeiden möchten, müssten sie die unverzügliche Produktion ausdrücklich wünschen, dann aber bei einem Widerruf anteilig die Kosten tragen.