14. April 2022

Alte Butze, neue Bleibe

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Neues Zuhause gefunden, alte Wohnung gekündigt? Dann dürfte dem Umzug nichts mehr im Weg stehen. Doch bis die Kisten verladen und in die neue Bleibe gebracht werden können, gibt es einiges zu erledigen. Nach dem Gesetz hat der Vermieter Anspruch auf Rückgabe der Wohnung im ursprünglichen Zustand. Das bedeutet im Zweifel auch, Ein- und Umbauten wie Einbauküchen und Fußböden rückgängig zu machen. Zugleich sind einige Mietvertragsklauseln zu Reparatur und Renovierung ungültig. Viele Streitigkeiten zwischen den Mietparteien lassen sich vermeiden, wenn sie Fragen frühzeitig klären.

Sie ist der Traum aller, die von zu Hause ausziehen und auf eigenen Beinen stehen möchten: die erste eigene Wohnung. In der Regel sollte die Miete höchstens 30 Prozent des Nettoeinkommens betragen. Doch gerade in Städten ist der Wohnraum begrenzt, die Mietpreise sind hoch. Hinzu kommt beim Einzug in die neue Bleibe meistens eine Mietkaution in Höhe von maximal drei Nettokaltmieten. Sie gilt als Pfand für den Vermieter und wird auf einem eigenen oder einem Kautionskonto des Vermieters hinterlegt.

Während der Mietzeit bleibt die Kaution unangetastet – es sei denn, der Vermieter hat wegen einer offenen Forderung vor Gericht geklagt und gewonnen. Dann muss der Mieter die Kaution wieder um den jeweiligen Geldbetrag auffüllen. Nach dem Auszug wird die Kaution mit Zins und Zinseszins zurückgezahlt. Bei offenen Rechnungen, etwa für die Nebenkosten, kann sich die Auszahlung der Kaution auch noch bis zu einem Jahr nach dem Auszug hinziehen. Eine Frist, bis wann sie zurückgezahlt werden muss, gibt es nicht.

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Alena Hecker beschäftigt sich als freie Journalistin mit Verbraucherthemen aller Art. Sie hat bereits für die Stiftung Warentest und das gemeinnützige Verbraucherportal Finanztip gearbeitet und schreibt seit 2016 auch für verbraucherblick.